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Verbandssanktionsgesetz (Gesetzesentwurf)

Das Verbandssanktionsgesetz soll Unternehmen dazu anhalten Gesetze einzuhalten und folglich das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat und die Wirtschaft erhalten.

Demnach soll nach einer Verbandstat gegen ein Unternehmen oder einen Verband eine Sanktion verhängt werden. Als Verbandstaten werden Pflichtverletzungen bezeichnet, die das Unternehmen/den Verband betreffen und durch die das Unternehmen/der Verband bereichert wurde. Diese Taten können von Leitungspersonen oder sonstigen Personen des Unternehmens begangen werden, wenn sie Angelegenheiten des Verbandes wahrnehmen und die Straftat durch angemessene Vorkehrungen (Tax CMS) hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

In der Vergangenheit begrenzten sich die Sanktionen gegen Unternehmen/Verbände nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auf 10 Mio. EUR. Dabei lag das Ermessen bei den Behörden, ob bei Straftaten von Mitarbeitern, leitenden Angestellten oder gesetzlichen Vertretern gegen das Unternehmen vorgegangen wird. Folglich kam es häufg zu keinem Verfahren. 

Das Verbandssanktionsgesetz sieht zukünftig bei jeder Straftat mit Unternehmensbezug das Einleiten eines Verfahrens gegen das Unternehmen vor. Dabei wird keine Beschränkung auf bestimmte Deliktsgruppen wie z.B. Vermögens- und Steuerdelikte vorgenommen und jede Straftat kann eine Verbandstat darstellen. Die Höhen der Strafen werden dabei nicht begrenzt und betragen bei fahrlässigem Handeln 5 Prozent und bei Vorsatz der Tat 10 Prozent des Jahresumsatzes. Das Gesetz wird Ende 2020/Anfang 2021 erwarten und tritt voraussichtlich in zwei bis drei Jahren in Kraft. 

 

Quelle: https://www.juve-steuermarkt.de/nachrichten/namenundnachrichten/2020/11/verbandssanktionengesetz-es-wird-zu-mehr-hauptverhandlungen-im-steuerstrafrecht-kommen?xing_share=news, Zugriff 15. Dezember 2020
Foto: sergign – stock.adobe.com


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