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Start-up-Investoren im steuerrechtlichen Schwebezustand | Hoffnungsträger Regierungsentwurf

Mit dem Regierungsentwurf vom 05.09.2016 zu einem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen soll die gesetzliche Regelung zur Ausnahme der Steuerfreiheit für Finanzunternehmen nach § 8c Absatz 7 Satz 2 KStG neu geregelt werden. Die Neuregelung soll ab dem 01.01.2017 gelten.

Dem vorausgegangen ist u.a. ein jüngeres Urteil des FG München vom 30.9.2014 (6 K 1766/11, EFG 2015, 1470), wonach eine Private Equity Gesellschaft als Finanzunternehmen zu bewerten sein kann (a.A. BMF v. 16.12.2003, BStBl. I 2004, 40). Nach Auffassung des FG wird die Katalogtätigkeit des Erwerbs und Halten von Beteiligungen (§ 1 Abs. 3 KWG) unstreitig auch von einem Private Equity Unternehmen ausgeübt. Die Tätigkeit des Erwerbs und Halten von Beteiligungen als Haupttätigkeit des Unternehmens bejaht das FG im Streitfall deshalb, weil der Wert der Beteiligungen den ganz überwiegenden Teil des Aktivvermögens bildet.

Das bleibt zu hoffen, dass der Regierungsentwurf eine entsprechende Erleichterung zugunsten der Start-up-Szene bringt…“


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