Hero Divider

Steuerberaterhaftung bei unzureichender Beratung eines italienischen Fußballprofis zur Kirchensteuer

1,7 Millionen Euro Schadenersatz hatte Luca Toni einst von seinen Steuerberatern verlangt. Toni behauptete, dass er nichts von einer Kirchensteuer wissen würde und dahingegen auch nicht aufgeklärt wurde. "Ich wäre aus der Kirche ausgetreten", sagte der der Italiener und ergänzte: "Wenn meine Freunde wüssten, dass sie so viel bezahlen müssen, um Katholik zu sein, würden sie auch austreten."

Auf dem Anmeldeschein versäumte es der Spieler seine Religionszugehörigkeit anzugeben und machte fälschlicherweise einen Strich. Auf der Lohnsteuerkarte war daher keine Konfession eingetragen. Der Italiener ist aber römisch-katholisch, weswegen nachträglich die Kirchensteuer und zusätzliche Versäumniszuschläge fällig wurden.

Das Urteil vom Dezember 2015: Die ehemaligen Steuerberater von Toni sollen dem Spieler 1,25 Millionen Euro zahlen. Auf knapp 450.000 Euro bleibt der Italiener sitzen. Der FC Bayern betonte, dass der Aufhebungsvertrag von Toni bei seinem Wechsel nach Rom den Verein von jeglichen späteren Forderungen entbinden würde.

Das Oberlandesgericht München veröffentlichte folgendes Urteil:

1. Ein Steuerberater, der mit der ertragsteuerlichen Beratung beauftragt ist, muss einen Mandanten, der italienischer Staatsangehöriger und nicht in Deutschland aufgewachsen ist, und der sich erstmals in Deutschland niederlässt, um hier eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, grundsätzlich darüber belehren, dass Kirchenmitglieder eine Kirchensteuer zu entrichten haben (Abgrenzung zu BGH v. 18.5.2006 – BGH Aktenzeichen IXZR5305 IX ZR 53/05, DStRE 2007, DSTRE Jahr 2007 Seite 133 = DStR 2006, DSTR Jahr 2006 Seite 2278 mAnm Meixner/Schröder). Dagegen schuldet der Steuerberater auch dem ausländischen Mandanten keine Empfehlung, aus der Kirche auszutreten, um die Kirchensteuerpflicht zu beenden.

2. Ein Steuerberater muss in den Grenzen des ihm erteilten Auftrags – hier: umfassendes Dauermandat zur Steuerberatung für die Deutschland betreffenden Steuern – zumindest anhand der Jahressteuerbescheinigung überprüfen, ob der Arbeitgeber seines Mandanten die Lohnsteuer und die Kirchenlohnsteuer ordnungsgemäß und in der richtigen Höhe abgeführt hat, die der Arbeitgeber aufgrund einer Nettolohnvereinbarung zu tragen hat. Ist dies nicht der Fall, muss der Steuerberater seinen Mandanten darauf hinweisen und ihn vor den damit verbundenen steuerrechtlichen Gefahren warnen, insbesondere einer eigenen Inanspruchnahme des Mandanten für die Kirchensteuer.

3. Schließt ein Profifußballspieler zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei einem Profifußballverein mit diesem einen Beendigungs- oder Abfindungsvertrag, der eine Ausgleichsklausel enthält, nach der die im Beendigungsvertrag vereinbarten Zahlungen die einzigen verbleibenden Verpflichtungen darstellen, dann sind von der umfassenden Abgeltung in der Regel auch Ansprüche des Arbeitnehmers auf noch nicht geleistete Vergütung erfasst, einschließlich des Anspruchs auf Entrichtung der Kirchenlohnsteuer, der auf einer Nettolohnvereinbarung im Arbeitsvertrag beruht (im Anschluss an BAG v. 22.10.2008 – BAG Aktenzeichen 10AZR61707 10 AZR 617/07, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 618).

OLG München, Urt. v. 23.12.2015 – 15 U 2063/14, nrkr, NZB eingelegt, Az. BGH: BGH Aktenzeichen IX ZR 24/16; Volltext in BeckRS 2016, BECKRS Jahr 04575


zurück zur Übersicht