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Leistungsort bei Trainertätigkeit im Ausland

Für selbständige Trainer- und Betreuungsleistungen vor dem 01.01.2010 bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG und nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG a.F., wenn der Trainer weder ein Unternehmen noch eine Betriebsstätte an den jeweiligen Wettkampforten hat (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.10.2016 - 3 K 464/13; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2008 und 2009 als Boxtrainer tätig. Er stellte in den Streitjahren Anteile an den Kampfbörsen sowie Festbeträge aus den Kämpfen der Boxer in Rechnung. Diese Entgelte unterwarf er nicht der Umsatzsteuer. Daneben stellte der Kläger das laufende Training in Rechnung; diese Entgelte unterwarf er der Umsatzsteuer.

Das FA kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger alle Leistungen im Inland erbracht habe, denn er habe seine Tätigkeit als Trainer in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen im Inland ausgeübt. Der Kläger hält dem entgegen, dass seine wesentliche Aufgabe in der Begleitung der Boxer zu den Wettkämpfen und im Training vor Ort bestanden habe, er die hier streitigen Leistungen im Wesentlichen also im Ausland erbracht habe.

Hierzu führte das FG weiter aus:

  • Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Ort der streitigen Umsätze auch in den Fällen im Inland liegt, in denen der Kläger die Boxer zu Auslandswettkämpfen begleitet und dort trainiert hat.

  • § 3a Absatz 2 Nr. 3 Buchst. a) UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung bestimmt, dass u.a. unterrichtende oder sportliche Leistungen sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

  • Der Kläger erbringt ein Bündel von Trainings- und Betreuungsleistungen, dessen Leistungserbringung nicht auf einzelne Veranstaltungen oder Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Für derartige Trainer- und Betreuungsleistungen bestimmt sich der Ort der Leistung daher nach § 3a Absatz 1 UStG.

  • Nach dieser Vorschrift wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Der Kläger hatte weder ein Unternehmen noch eine Betriebsstätte an den jeweiligen Wettkampforten.

  • Da auch im Inland ein Sitz oder eine feste Niederlassung des klägerischen Unternehmens wegen der unterschiedlichen Einsatzbereiche nur aufgrund von Abrechnungstätigkeiten in der Wohnung des Klägers hergeleitet werden kann, dürfte hier der „Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit” im Sinne eines Ortes, von wo aus die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden, angesiedelt werden.
     

Hinweise:

§ 3a Absatz 2 Nr 3 Buchst. a) UStG a.F. betrifft die VZ bis einschließlich 2009. Hiernach gelten die mit sportlichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten als dort ausgeführt, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird. Ab dem VZ 2010 gilt § 3a Absatz 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, demzufolge die mit sportlichen Leistungen in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten als dort ausgeführt gelten, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.

Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Frage, wie die Leistungen eines Sporttrainers bei Auslandseinsätzen umsatzsteuerlich zu behandeln sind, bisher nicht entschieden ist.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Foto: wikimedia (soccer.ru, Новикова Юлия)


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