Hero Divider

Überblick über das Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Bundesrat hat am 28.06.2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag bereits am 29.11.2018 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zuzustimmen. Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD zur Wohnraumoffensive erfüllt, wonach insbesondere für den freifinanzierten Wohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment steuerliche Anreize in Form einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung eingeführt werden sollten.

Auf den Gesetzesinhalt wird nachfolgend überblicksartig eingegangen:

Der Bundesrat hat in seiner 979. Sitzung am 28.06.2019 dem vom Deutschen Bundestag bereits am 29.11.2018 verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt. Zu der eigentlich für den 14.12.2018 geplanten Zustimmung kam es seinerzeit nicht, da dieser Tagesordnungspunkt kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt wurde. Grund dürfte gewesen sein, dass der Finanzausschuss des Bundesrats massive Zweifel äußerte, ob die Stärkung des Wohnungsneubaus durch dieses Gesetz effektiv, effizient und zielgenau erreicht werden könne. Außerdem hatte der Freistaat Bayern kurzfristig einen Entschließungsantrag zum Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus eingebracht, der offensichtlich nicht konsensfähig war. Offenbar bestand nunmehr ein derartiger politischer Handlungszwang, so dass die Zustimmung des Bundesrats zum unveränderten Gesetzesbeschluss des Bundestags ungeachtet der zuvor geäußerten Bedenken erfolgte.

Mit dem Gesetz zur Förderung des Mietwohnungsneubaus wird eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD erfüllt, wonach insbesondere für den freifinanzierten Wohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment steuerliche Anreize in Form einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung eingeführt werden sollten. Die neue Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau ergibt sich aus § 7b EStG.

Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden, die die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen; hierzu gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume.

Quelle: NWB Datenbank
Foto: pixabay User Pexels


zurück zur Übersicht