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Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Neues Urteil vom 17.01.2023, IX R 15/20

Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2023 bestätigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags gemäß dem Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) von 2002 und den Änderungen durch das 2. Familienentlastungsgesetz (FamEntlastG) von 2020 nicht gegen die Artikel 3 Absatz 1, 6 Absatz 1 oder 14 des Grundgesetzes (GG) verstößt.

Hintergrund: 90% der Steuerpflichtigen wurden im Jahr 2021 aus sozialen und wirtschaftlichen Gründen von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit, nur noch Spitzenverdiener müssen ihn weiterhin zahlen. Der Solidaritätszuschlag ist noch erforderlich, um die besonderen Finanzlasten des Bundes aufgrund der Wiedervereinigung zu decken, z.B. in Bereichen wie Rentenversicherung, Arbeitsmarkt, Ansprüche und Anwartschaften, sowie für besondere Leistungen für ostdeutsche Bundesländer.

Sachverhalt: Zwei Kläger, ein Ehepaar, lehnten die Zahlung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 ab und beantragten eine Herabsetzung auf Null. Sie beriefen sich auf das Auslaufen der Aufbauhilfen für die östlichen Bundesländer im Jahr 2019 und argumentierten, dass eine Ergänzungsabgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur zeitlich befristet erhoben werden dürfe. Ihr Antrag wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das Finanzgericht der ersten Instanz teilte ihre Argumente nicht und wies die Klage ab, es sei bis 2019 unstreitig, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsmäßig sei.

Aber der BFH gab den Klägern teilweise Recht und passte die Vorauszahlungen ab dem 1. Januar 2021 an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen an. Es betonte jedoch, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG sei, deren Erhebung bis 2019 nicht verfassungswidrig war. Daher bestehe kein Grund, warum sie ab dem Jahr 2020 verfassungswidrig sein sollte.


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