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Fristhinweis 31. März 2023: Selbsterklärungspflicht bei Entlastungen für Unternehmen

Energiepreisbremsen - Mitteilungspflichten

Am 24. Dezember 2022 traten mit dem Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“) und dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“) zwei wichtige gesetzliche Instrumente zur Entlastung von Unternehmen in Kraft. Bei der Inanspruchnahme der vorgesehenen Entlastungen sollten die betroffenen Unternehmen insbesondere die EU-beihilferechtlichen Höchstgrenzen für die Entlastung, fristgebundene Mitteilungspflichten, eine nach dem StromPBG und EWPBG vorgesehene Arbeitsplatzerhaltungspflicht und das geltende Boni- und Dividendenverbot beachten. Welche Vorgaben und Verpflichtungen für Unternehmen gelten, hängt maßgeblich von der erhaltenen Entlastungsumme und davon ab, in welcher Branche, die Unternehmen tätig sind.
 
Für Unternehmen, deren Entlastungsbetrag für die Lieferung von Gas und/oder Strom und/oder Wärme den Betrag von 150.000 Euro im Monat übersteigen wird, gilt nun eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Prüfbehörde bis zum 31. März 2023. Wir beraten Sie bei der neuen Erklärungspflicht kurzfristig gerne!


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