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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz – diese Punkte sind wichtig

Mit dem nunmehr vierten Corona-Steuerhilfegesetz möchte die Regierung erneut soziale, aber vor allem auch wirtschaftliche Maßnahmen ergreifen, um unverschuldete Härten auszugleichen.

So sind unter anderem erneut verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen geplant: Für das Jahr 2021 würde der Stichtag 30.6.2023 gelten, was eine Verlängerung um vier Monate bedeuten würde; für 2022 ist der 30.4.2024 anvisierter Termin und entspräche demnach einer Verlängerung um zwei Monate. Bei Abgabe einer Steuererklärung ohne Steuerberatung sind die Termine 30.9.2022 beziehungsweise 31.8.2023 im Gespräch. 

Auch die Verlängerung der Investitionsfristen bei Reinvestitionen ist von Bedeutung: Sie wurden um ein weiteres Jahr verlängert und enden damit erst nach Abschluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endenden Wirtschaftsjahres. 

In einer erweiterten Verlustrechnung kann darüber hinaus für die Jahre 2022 und 2023 ein Höchstbetrag bei Verlustrücktrag und Zusammenveranlagung von 20 Millionen Euro angesetzt werden, dieser lag bislang bei 10 Millionen Euro. Durch diese Erhöhung ergibt sich auch eine Änderung der Betragsgrenzen für zusammenveranlagte Ehegatten: Die Rückführung von 2 Millionen Euro auf 1 Million Euro tritt erst ab dem VZ 2024 und nicht wie geplant ab dem VZ 2022 in Kraft. Wichtig ist auch, dass die Erweiterungen des Verlustrücktrags auch für die Körperschaftssteuer zur Anwendung kommt. 

Ein weiterer Beschluss des Bundesministeriums für Finanzen betrifft die verfahrensrechtlichen Corona-Hilfsmaßnahmen: So kann in einem vereinfachten Verfahren um eine zinslose Stundung beziehungsweise Vollstreckungsaufschub für die bis zum 31.3.2022 fälligen Steuern gebeten werden. 

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung, unterstützen Sie bei relevanten Anträgen und halten Sie weiterhin über mögliche Steuererleichterungen auf dem Laufenden. 

Foto: Bernd Leitner – stock.adobe.com


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