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Umsetzung von BEPS-Maßnahmen und der EU-Amtshilferichtlinie

Die Erosion der Bemessungsgrundlage soll eingedämmt werden. Die OECD hat am 5.10.2015 konkrete Empfehlungen ausgesprochen, mit denen die Staaten gegen unliebsame Gewinnverkürzungen bzw. -verlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting - BEPS) vorgehen können. Dazu liegt nun ein Gesetzentwurf vor, der vom Bundeskabinett am 13.7.2016 beschlossen wurde.

Damit sollen geeignete Maßnahmen umgesetzt und zugleich auch Änderungen aus der EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Steuerrecht übernommen werden. Enthalten sind aber auch einige gesetzgeberische Reaktionen auf Rechtsprechung des BFH.

Am 1.6.2016 wurde ein Referentenentwurf aus dem BMF zu einem Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen bekannt gegeben. Dieser ist weitgehend in den jetzigen Gesetzesentwurf eingeflossen; die zusätzlichen Änderungen werden nachfolgend hervorgehoben.

Im Gesetzentwurf enthalten sind Änderungen zum Steuerrecht, mit denen auf die vermehrten gestalterischen Gewinnverkürzungen bzw. Gewinnverlagerungen reagiert werden soll. Dazu werden die ersten, der unter dem Kürzel BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) bekannt gewordenen Empfehlungen der OECD, ins deutschen Steuerrecht übernommen.

Als Ausfluss des BEPS-Projekts (s. hierzu die News v. 21.10.2015) werden Informationsdefizite der Steuerverwaltungen abgebaut, Ausmaß und Ort der Besteuerung stärker an die tatsächliche wirtschaftliche Substanz angeknüpft, das Ineinandergreifen der einzelnen nationalen Steuersysteme erhöht und ein zu Lasten der betroffenen Staaten unfairer Steuerwettbewerb eingedämmt.

Überblick über die Änderungen

Konkret handelt es sich um folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz:

  • Anpassungen zur Aufzeichnungspflicht für Verrechnungspreise mit einer zu erstellenden Stammdokumentation und einer länderspezifischer unternehmensbezogener Dokumentation.
     
  • Übernahme der Pflicht zur Erstellung und Mitteilung von länderbezogenen Berichten (sog. Country-by-Country-Reporting). Damit sollen multinationale Unternehmen die Übereinstimmung ihrer Verrechnungspreise mit dem Fremdvergleichsgrundsatz darlegen und dazu auch die notwendigen Informationen zur Überprüfung bereitstellen.
     

Neben diesen Punkten fließen in das Gesetzespaket aber auch noch Änderungen ein, mit denen die EU-Amtshilferichtlinie umgesetzt werden soll. Hierzu rechnen insbesondere

  • die Aufnahme von Verpflichtungen zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung. Dabei handelt es sich um Anpassungen aus dem EU-Amtshilfegesetz zur Informationsweitergabe an EU-Mitgliedsstaaten bzw. die EU-Kommission über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen zu Verrechnungspreisen (sog. Tax Rulings) bei international verbundenen Unternehmen.
     
  • Aufnahme des künftig erforderlichen sog. secondary mechanism für multinational tätige Unternehmen. Die Finanzämter sollen dadurch Informationen erhalten, mit denen eine Risikoeinschätzung für Verrechnungspreise besser möglich wird.
     
  • Weitere Änderungen ergeben sich aus der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung hinsichtlich der Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen.
     
  • Ausdehnung des automatischen Informationsaustausches zu Finanzkonten auch auf neue Verträge der EU mit Drittstaaten.
     

Zu guter Letzt werden noch andere steuerliche Regelungen für grenzüberschreitende Sachverhalte vorgenommen. Überwiegend handelt es sich dabei um eine gesetzgeberische Reaktion auf "unliebsame" BFH-Rechtsprechung, wie z. B.

  • ein neuer § 7a GewStG, der eine wirksame Erfassung für im Organkreis bezogene Dividenden der Organgesellschaft ermöglicht.
     
  • Auch Hinzurechnungsbeträge nach dem AStG sollen von der Gewerbesteuer erfasst werden können.
     
  • Inhaltliche Änderungen des Teileinkünfteverfahrens bzw. der körperschaftsteuerlichen Steuerbefreiung um bestimmte Steuergestaltungen zu unterbinden.
     
  • Änderungen zu § 50d Abs. 9 EStG und § 1 AStG, welche Unklarheiten in der Auslegung und Anwendung von DBA beseitigen sollen.
     
  • Ermächtigung des BMF eine Rechtsverordnung zu schaffen, mit welcher die in einigen DBA enthaltene Notifikationsklausel angewendet werden kann. Dies soll den Übergang von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode ermöglichen. Gleiches gilt für die in DBA enthaltene Kassenstaatsklausel.
     

Inkrafttreten

Es ist vorgesehen, dass dieses Gesetz grundsätzlich am Tag nach dessen Verkündung in Kraft treten soll. Die Ermächtigungen für das BMF entsprechende Rechtsverordnungen zu schaffen, sowie die Änderungen im EStG, KStG  und GewStG werden hingegen ab 1.1.2017 gelten.

Die im Gesetzesentwurf enthaltenen Änderungen werden nachfolgend gegliedert nach den betroffenen Steuergesetzen im Detail dargestellt und erläutert.

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Bild: Claudio Sepúlveda Geoffroy via Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)


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