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Ist eine Umsatzsteuerberichtigung bei Ausbleiben der Miete möglich?

Aufgrund der Corona Krise leiden neben anderen Branchen auch viele Vermieter unter den Folgen der Pandemie. Denn den Vermietern wurde durch das Gesetz vom 27. März 2020 die Maßnahmen zur Durchsetzung des Mietanspruchs genommen. Grundsätzlich ist der Vermieter bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung verpflichtet die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen, auch wenn der Mieter die Miete bei Fälligkeit nicht entrichtet.

Somit stellt sich die Frage, ob die Umsatzsteuer bei Nichtzahlung der Miete im Zusammenhang mit der Corona Krise berichtigt werden kann.

Generell ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UstG dann zu berichtigen, wenn das vereinbarte Entgelt – hier die Miete – uneinbringlich geworden ist. Da der Gesetzestext keine Definition des Begriffs „Uneinbringlichkeit“ enthält, liegt diese nach ständiger Rechtssprechung des BFH vor, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung – ganz oder teilweise – auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann.

Sofern Unternehmer umsatzsteuerpflichtige Mietforderungen gegen Mieter haben, die aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sind, fällige Forderungen zu begleichen, ist somit anzunehmen, dass Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG vorliegt. Es reicht aus, den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung glaubhaft zu machen. Dieses Verweigerungsrecht genügt zur Annahme eines zeitlich begrenzten Berichtigungsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Wird die Miete jedoch zu einem späteren Zeitpunkt doch entrichtet, wäre die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen und die Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats der Bezahlung anzumelden.

Fazit: Zwar zeigt sich die Finanzverwaltung in Zeiten der Corona-Krise kulant, eine entsprechende Verwaltungsanweisung durch das Bundesministerium der Finanzen würde Vermietern allerdings Erleichterung verschaffen und für Rechtssicherheit sorgen.

Foto: pixybay / User: Joerglmann

Quelle: Dieser Text gilt als allgemeiner Hinweis und dient als Information unserer Mandanten sowie der interessierten Öffentlichkeit. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Wir übernehmen dennoch keine Gewähr und keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Hinweise. Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Fertigung (Mai/2020).


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