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Umsetzung des MwSt-Digitalpaket (BMF)

Das BMF hat den UStAE an die Änderungen auf Grund des MwSt-Digitalpakets und des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften angepasst (BMF, Schreiben v. 14.12.2018 - III C 3 - S 7117-j/18/10002).

Hintergrund:
 

  • Durch Artikel 9 Nr. 3 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338) wird mit Wirkung vom 01.01.2019 die Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) geändert. Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.
     
  • Auf Grund der Änderung von § 14 Abs. 7 UStG durch Artikel 9 Nr. 5 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes sind für alle den besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Abl. EU Nr. L 347 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung unterfallenden Umsätze mit Wirkung vom 01.01.2019 die Vorschriften über die Rechnungsstellung anzuwenden, die im Mitgliedstaat der Identifizierung des Lieferers bzw. Leistungserbringers gelten, der an den besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt.
     
  • Auf Grund der Änderung von § 18 Abs. 4c und 4d UStG durch Artikel 9 Nr. 6 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes wird es mit Wirkung vom 01.01.2019 nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern, die jedoch über eine Mehrwertsteuer-Registrierung in einem Mitgliedstaat verfügen, weil sie z. B. gelegentlich in diesem Mitgliedstaat steuerbare Umsätze tätigen, gestattet, das besondere Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Anspruch zu nehmen.
     
  • Die Änderungen des § 3a Abs. 5 UStG, § 14 Abs. 7 UStG und § 18 Abs. 4c Satz 1 und Abs. 4d UStG setzen den zum 01.01.2019 in Kraft tretenden Teil des sog. MwSt-Digitalpakets (Artikel 1 der Richtlinie 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen , mit dem die Artikel 58, 219a und 358a Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG neu gefasst wurden) um. Bei der Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 01.01.2019 ist auch die unmittelbar geltende Durchführungsverordnung 2017/2459 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem , mit der der Artikel 24b der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 neu gefasst wurde, zu beachten.
     

Folgende Abschnitte des UStAE werden angepasst:

  1. Abschnitt 3a.9a
  2. Abschnitt 3a.10 Abs. 7
  3. Abschnitt 3a.16 Abs. 8
  4. Abschnitt 14.1 Abs. 6
  5. Abschnitt 18.7a
     

Hinweis:
Die Grundsätze der Regelungen nach den Nummern 1, 2 und 4 sind auf nach dem 31.12.2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Die Regelungen der Nummern 3 und 5 sind auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 enden.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online 
Foto:pixabay User stevepb


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