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Beantragung von Überbrückungshilfen - Steuerberater als "Gütesiegel"

Bestandteil des Konjunkturpakets sind Überbrückungshilfen für Corona-betroffen Unternehmen. Um dem Missbrauch von Fördermitteln entgegenzuwirken, setzt der Gesetzgeber in Zukunft auf das Gütesiegel der Steuerberater.

Eine neue Überbrückungshilfe für Corona geschädigte Unternehmen bzw. Selbstständige ist Bestandteil des Konjunktur- und Zukunftspaketes, welches am 03. Juni 2020 von der Bundesregierung verabschiedet wurde. Für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 sollen Betroffene einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss zu den Fixkosten erhalten. Dadurch soll die zeitkritische „Mittelstandslücke“ geschlossen werden und so ein Anschluss an die auslaufenden Programme der „ersten Stufe“ hergestellt werden.

Grundsätzlich gilt dieses Programm für alle Branchen bevorzugt berücksichtigt werden jedoch: Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen/Clubs/Bars, Jugendherbergen, Schullandheime, Reisebüros, Unternehmen der Veranstaltungslogistik, etc. Ein Antrag auf Überbrückungshilfe ist bis zum 31. August 2020 möglich. Der Ablauf der Beantragung steht jedoch noch nicht fest. 

  • Antragsberechtigt: KMU, deren Umsatzausfall in April/Mai 2020 mind. 60 Prozent gegenüber April/Mai 2019 betrug und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August um mindestens 50 Prozent fortdauern. KMU mit Gründungsdatum nach April 2019: hier werden die Monate November/Dezember als Basis herangezogen. 
  • Höhe der Erstattung: bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mind. 50 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Beträgt der Umsatzrückgang mehr als 70 Prozent können bis zu 80 Prozent der Fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbeitrag beträgt 150.000 Euro (Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte = 9.000 Euro, bis zu 10 Beschäftigte = 15.000 Euro als maximal Beträge)

 

Das Gütesiegel der Steuerberater soll bei der Bewilligung der Soforthilfen als Kontrollmechanismus gegen Missbrauch fungieren. Die Fördergelder werden erst bereitgestellt, wenn die geltend gemachten Umsatzrückgänge und die fixen Betriebskosten vom Steuerberater geprüft und bestätigt wurden. Um die Echtheit des Gütesiegels des Steuerberaters zu überprüfen wird ein Abgleich mit dem Berufsregister der Steuerberaterkammer durchgeführt.

Bundessteuerberaterkammer Präsident Prof. Hartmut Schwab begrüßt diese Maßnahmen, fordert jedoch auch eine möglichst einfache, automatisierte und bundeseinheitliche Vorgehensweise.

Quelle: Pressemitteilung Bundessteuerberaterkammer, 04. Juni 2020 https://www.bstbk.de/de/infothek?rid=817&cHash=cb882a93a285c95392af399fab4ffe98; Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunktepapier-corona-folgen-bekaempfen.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Foto: pixabay User Clker-Free-Vector-Images


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