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Stand des Panama-Paper-Maßnahmenpakets

Die Bundesregierung hat sich zum aktuellen Stand der Umsetzung des damals infolge der Panama Papers vorgeschlagenen Maßnahmenpakets (sog. 10-Punkte-Plan) geäußert (BT-Drucks. 19/1634).

Hierzu führte die Parlamentarische Staatssekretärin Christine Lambrecht u.a. aus:

Steuerlicher Informationsaustausch mit Panama:

Panama hat am 15.01.2018 die Mehrseitige Vereinbarung v. 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (MCAA CRS) gezeichnet. Auf dieser Grundlage wird der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Panama und Deutschland im September 2018 erfolgen.

Schwarze Listen:

  • Am 05.12.2017 wurde im ECOFIN die EU-Liste nicht-kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke beschlossen. Im März-ECOFIN hat sich die Zusammensetzung der Liste geändert. Derzeit werden 9 Staaten in der sog. „schwarzen Liste“ und 62 Staaten in der Sachstandsliste geführt.
  • Auf der Grundlage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist im September 2016 die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 in Kraft getreten, mit der erstmals EU-einheitlich die Drittstaaten bestimmt wurden, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Benannt wurden zunächst elf Länder: Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Irak, DVR Laos, Syrien, Uganda, Vanuatu, Jemen, Iran sowie Nordkorea. Danach wurden noch folgende Länder durch Aktualisierung der Verordnung hinzugefügt: Sri Lanka, Trinidad und Tobago, Tunesien und Äthiopien. Die EU hat dafür die Erkenntnisse des internationalen Standardsetzers, der Financial Action Task Force (FATF) zu Hochrisikoländern herangezogen. Die EU-Kommission arbeitet derzeit an einer eigenen Methodologie, die die Kriterien für ein EU-Listing bzw. De-listing konkretisiert. Diese betrifft auch die Frage, unter welchen Umständen Länder von der EU-Liste gestrichen werden können, wenn diese von der FATF nicht mehr als Hochrisikoland eingestuft werden (betrifft derzeit Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Guyana, Laos und Uganda).

Weltweiter automatischer Informationsaustausch:

Deutschland setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass der auf einer G5-Initiative und einer entsprechenden Bitte der G20 von der OECD und weiteren Staaten und Gebieten entwickelte Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (CRS) weltweit möglichst von allen Staaten und Gebieten durch eine zügige Unterzeichnung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2016 übernommen und angewandt wird. Neben Staaten und Gebieten mit Finanzzentren gilt es nun auch Entwicklungsländer mit in den Fokus zu nehmen. Aus Sicht der Bundesregierung stellt dies einen wichtigen Schritt dar, Entwicklungsländer bei Sicherung ihres Steuersubstrates zu unterstützen. Aktuell haben sich 146 Staaten und Gebiete – hiervon 41 Entwicklungsländer – zu dem Standard bekannt.

Überwachung des Informationsaustauschs:

Der automatische Informationsaustausch wird durch eine vertragsgetreue und fristgerechte Umsetzung des Standards in allen maßgeblichen Staaten und Gebieten überwacht, um den erforderlichen Umsetzungsdruck aufrechtzuerhalten. Die bereits 2014 erfolgte Beauftragung des „Global Forum“ mit der Aufgabe der Überwachung der Einhaltung des automatischen Austauschs von Informationen zu Finanzkonten basiert auf dessen weltweit einzigartiger umfangreicher Expertise mit seinen über 130 Mitgliedstaaten. Dies sichert ein transparentes Verfahren und liefert zugleich durch die kritische Analyse des Alltags des steuerlichen Informationsaustauschs Erkenntnisse, die bei der Fortentwicklung des CRS wesentlich sein können. Derzeit werden die in den Staaten getroffenen gesetzgeberischen Maßnahmen und ihre Übereinstimmung mit dem Standard geprüft. Eine umfassende Prüfung vergleichbar den Peer Review Prüfungen für den Informationsaustausch auf Ersuchen wird 2020 beginnen.

Transparenzregister und Registervernetzung:

Mit der durch Deutschland fristgerecht umgesetzten Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (das Gesetz ist am 26. Juni in Kraft getreten) wurden die Voraussetzungen für ein zentrales elektronisches Transparenzregister geschaffen, aus dem sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen ersehen lassen. Der Bundesanzeiger ist mit der Registerführung beliehen worden. Seit Ende Juni ist das Transparenzregister online und nimmt Meldungen zu wirtschaftlich Berechtigten entgegen; ab dem 27.12.2017 ist die Einsichtnahme in das Transparenzregister möglich. Neben Behörden (insbesondere auch Steuerbehörden) und geldwäscherechtlich Verpflichtete (z. B. Banken) erhalten bei berechtigtem Interesse auch andere Personen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen und Journalisten Zugang zum Transparenzregister. Mit der Regelung zum sogenannten „gestaffelten Zugang“ setzen wir die Vorgaben der 4. EU-Geldwäscherichtlinie 1:1 um. Die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie, die voraussichtlich im Mai 2018 in Kraft tritt, sieht nun vor, dass der Zugang zu den Informationen über wirtschaftlich Berechtigte öffentlich sein soll, nur Informationen bestimmter Trusts und trustähnlicher Rechtsgestaltungen sind davon ausgenommen. Zur Vorbeugung gegen grenzüberschreitenden Missbrauch juristischer Personen und Rechtsvereinbarungen enthält die Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie technische und verfahrensmäßige Vorgaben zur Registervernetzung in Europa, die 32 Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie vollendet sein soll. Deutschland wird die Richtlinienvorgaben entsprechend umsetzen.

Offenlegungspflichten für Steuergestaltungen:

Punkt 12 des OECD/G20 BEPS-Aktionsplans sieht als Mittel gegen aggressive Steuerplanung eine Empfehlung gegenüber den OECD-Staaten vor, eine verpflichtende Offenlegung von Steuergestaltungsmodellen einzuführen. Am 21.06.2017 hat die EU-Kommission einen „Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle“ vorgelegt („DAC 6“). Im ECOFIN am 13.03.2018 wurde hierzu politische Einigung erzielt. Die Richtlinie ist bis 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen. Sie sieht eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen sowie den automatischen Austausch dieser Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor. Auf nationaler Ebene ist die Bund/Länder-AG „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ mit dem Thema und der Umsetzung der Richtlinie befasst. Zudem erarbeitet eine länderoffene Arbeitsgruppe auf Staatssekretärsebene Gesetzesformulierungen für eine Anzeigepflicht von rein nationalen Sachverhalten.

Schärfere Verwaltungssanktionen:

Speziell für den Bereich des Finanzmarktes wurden bereits – teilweise über europäische Vorgaben hinausgehend – erheblich schärfere Sanktionsregelungen für Unternehmen im Kapitalanlagegesetzbuch, im Wertpapierhandelsgesetz und im Geldwäschegesetz eingeführt, welche auch die Möglichkeit hoher am Umsatz orientierter Geldbußen vorsehen. In Bezug auf unternehmensbezogene Straftaten sieht der aktuelle Koalitionsvertrag vor, dass das Sanktionsrecht für Unternehmen neu geregelt und grundsätzlich auch die von Fehlverhalten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern profitierenden Unternehmen stärker sanktioniert werden sollen. Dazu soll insbesondere das Sanktionsinstrumentarium erweitert und sichergestellt werden, dass sich die Höhe von Geldsanktionen künftig an der Wirtschaftskraft der Unternehmen orientiert.

Keine „Flucht in die Verjährung“:

Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz v. 23.06.2017 wurden u. a. folgende Regelungen geschaffen:

  • Nach dem neuen § 170 Abs. 7 AO ist der Anlauf der Festsetzungsfrist für maximal 10 Jahre gehemmt, soweit Steuerpflichtige steuererhebliche „beherrschende“ Beziehungen zu einer Drittstaat- Gesellschaft im Sinne des § 138 Abs. 3 AO nicht der Finanzbehörde nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 AO mitgeteilt haben und der Finanzbehörde diese Beteiligung auch nicht anderweitig bekannt geworden ist. Unter Berücksichtigung der zehnjährigen Regel-Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) kann die Festsetzungsverjährung bei nicht erklärten „beherrschenden“ Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft damit im Extremfall erst mit Ablauf von 20 Jahren nach Entstehung der Steuer eintreten.
  • Ein besonders schwerer Fall einer Steuerhinterziehung liegt nunmehr auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine Drittstaat-Gesellschaft zur Verschleierung steuerlich relevanter Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Für dieses neue Regelbeispiel in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 AO gilt die zehnjährige Verjährungsfrist für die Strafverfolgung (§ 376 Abs. 1 AO).

Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsmeldung – Financial Intelligence Unit (FIU):

Im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie wurde die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, kurz FIU, als eigenständige Behörde innerhalb der Generalzolldirektion etabliert. Sie wird durch ihre Kompetenzen und zusätzliches Personal in die Lage versetzt werden, Anhaltspunkten auf Geldwäsche einschließlich ihrer Vortaten (wie Steuerhinterziehung) besonders zielgerichtet nachzugehen – auf diese Weise sollen die Ermittlungsbehörden entlastet und die tatsächlich „schwarzen Schafe“ besser herausgefiltert werden. Die neue FIU hat auch die Befugnis erhalten, Gelder vorübergehend sicherzustellen, damit diese – sollte sich der Verdacht einer illegalen Herkunft erhärten – im Strafverfahren umfassend eingezogen werden können. Ferner wird die FIU künftig stärker Auswertungen und Berichte zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstellen und dazu beitragen, die Aufsicht der Landesbehörden risikoorientierter auszurichten und besser zu koordinieren.

Da es bei Geldwäsche in der Regel keinen Geschädigten gibt, kommt der Abschreckung und der Sanktionierung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz eine besondere Rolle zu. So hat Deutschland in Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie schärfere Sanktionsvorschriften eingeführt. Neuerdings gelten:

  • maximale Geldbußen in mindestens zweifacher Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne oder von mind. 1 Mio. EUR
  • für Kredit- oder Finanzinstitute in Abweichung davon: maximale Geldbußen von mind. 5 Mio. EUR oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes.
     

Quelle: BT-Drucksache 19/1634, Antwort auf Frage 18 der Abgeordneten Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) (Ls)

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