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Steuerorientierte Gestaltungen: Verzicht Geschäftsführergehalt

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig; es kommt nicht zu einem fiktiven Arbeitslohnzufluss und auch nicht zu einer verdeckten Einlage.

Wird der Verzicht zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, in dem der Anspruch auf den Arbeitslohn bereits entstanden ist und sind dafür gesellschaftsrechtliche Gründe maßgebend, liegen in Höhe der Werthaltigkeit Arbeitslohn und eine verdeckte Einlage vor, BFH-Urt. VI R 6/13 v. 15.6.2016, DStR 2016, 2036.

Anm.: Die klare Äußerung bestätigt die hA. Im Streitfall hatte der zu 35 % beteiligte (also nicht beherrschende) GmbH-Geschäftsführer infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH auf seine Gehaltsbezüge für die Monate März, Mai, August und Dezember des Streitjahres verzichtet. Das FG hatte – anders als das FA – insoweit keinen Arbeitslohn angenommen. Der BFH hat die Sache zurückverwiesen, weil das FG genauer klären muss, wann der jeweilige Gehaltsverzicht ausgesprochen worden ist. Der Urteilsbegründung lässt sich nicht entnehmen, ob bei am Monatsende fälligem Gehalt ein Verzicht während des Monats noch ausreicht. In der Praxis wird man, wenn keine verdeckte Einlage erwünscht ist, den Verzicht vorsorglich vor Beginn des Monats aussprechen. – UE dürfte die Rechtslage bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, für den grundsätzlich die Zuflussfiktion gilt, nicht anders sein, wenn er vor Entstehung seines Anspruchs verzichtet.

Quelle: kösdi 10/2016


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