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Rechtssicherheit bei Insolvenzanfechtungen

Der Bundesrat hat am 10.03.2017 das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz i.d.F. des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT-Drucks. 18/11199) verabschiedet.

Zudem hat der Bundesrat eine Entschließung gefasst, in der er sein Bedauern zum Ausdruck bringt, dass seine Vorschläge in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BR-Drucks 495/15 (Beschluss) vom 27.11.2016) - nicht aufgegriffen wurden.

Ebenso hätte es der Bundesrat begrüßt, wenn die im Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehene Einschränkung der Anfechtbarkeit von Zahlungen in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 131 InsO) als weiterer wichtiger Baustein für mehr Rechtssicherheit beibehalten worden wäre.

Hintergrund: Das Gesetz verfolgt das Ziel, den Wirtschaftsverkehr sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rechtsunsicherheiten zu entlasten, die von der derzeitigen Praxis des Insolvenzanfechtungsrechts ausgehen. Zudem sollen die Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung punktuell neu justiert und das Gläubigerantragsrecht gestärkt werden.

Die wesentlichen Regelungen:

  • Die Praxis der Vorsatzanfechtung soll für den Geschäftsverkehr kalkulier- und planbarer werden. Gläubiger, die ihren Schuldnern Zahlungserleichterungen gewähren, sollen künftig sicher sein können, dass dies für sich genommen eine Vorsatzanfechtung nicht begründen kann.

  • Auch sollen die Rechtsunsicherheiten beseitigt werden, die in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Arbeitsentgeltzahlungen bestehen. So sollen künftig Arbeitnehmerentgelte nicht mehr angefochten werden können, solange zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung nicht mehr als drei Monate liegen.

  • Vollstreckende Gläubiger sollen besser davor geschützt werden, dass sie einen errungenen Vollstreckungserfolg wieder herausgeben müssen.

  • Die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs soll neu geregelt werden, um die bestehenden Fehlanreize zu einer schleppenden Durchsetzung von begründeten Anfechtungsansprüchen zu beseitigen und den Rechtsverkehr besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung zu schützen.

  • Schließlich sollen die Änderungen im Insolvenzanfechtungsrecht auch im Recht der Einzelgläubigeranfechtung nachvollzogen werden, soweit das Anfechtungsgesetz entsprechende Regelungen vorsieht.
     

Quellen: Deutscher Bundestag online (il); BR-Drucks. 139/17 (Beschluss) vom 10.03.2017 (il)

Foto: Pixabay


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