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Rechnungsberichtigung: Grundsatzentscheidung und Rechtsprechungsänderung

Grundsatzentscheidung und Rechtsprechungsänderung: Eine Rechnungsberichtigung durch den leistenden Unternehmer nach § 31 Abs. 5 UStDV wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde, erhält also den aus der Rechnung vorgenommenen Vorsteuerabzug.

Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden. Voraussetzung ist, dass eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt, was dann der Fall ist, wenn die Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen USt. vorhanden und nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen, so der BFH mit Urt. V R 26/15 v. 20.10.2016, DStR 2016, 2967, unter Hinweis auf das Senatex-Urt. des EuGH.

Anm.: Es darf erwartet werden, dass die FinVerw. nunmehr nach jahrelanger kontroverser Diskussion ihre abweichende Rechtsauffassung aufgibt. Allerdings gibt es für die Umsetzung noch einige Zweifelsfragen, zu denen der BFH nicht Stellung bezogen hat. Ein praktisches Problem wird sein (und möglicherweise bleiben), unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Rechnung berichtigungsfähig ist. Im Streitfall ging es um die Leistungsbezeichnung der Beratungsleistung eines Rechtsanwalts für das Dentallabor des Klägers. Der Rechtsanwalt hatte sich auf einen nicht näher genannten Beratungsvertrag berufen und ein zeitbezogenes Pauschalhonorar für „allgemeine wirtschaftliche Beratung“ und „für zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung“ fakturiert. Dies hielt der BFH für eine berichtigungsfähige Angabe, offen lassend, ob überhaupt eine ausdrückliche Berichtigung erforderlich war. Ferner hat der BFH offen gelassen, ob eine Berichtigung der Rechnung ein rückwirkendes Ereignis iS von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 iVm. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein kann, weil jedenfalls nach dem Senatex-Urt. des EuGH bei zulässiger rückwirkender Berichtigung Nachzahlungszinsen nicht entstehen dürfen.


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