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"Lizenzschranke" gegen Steuertourismus

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen soll ein neuer § 4j in das EStG eingeführt werden. Ziel der Regelung ist die Sicherstellung einer fairen Besteuerung.

Aktueller Stand:

  • 25.01.2017 (geplant): Bundesregierung beschließt Entwurf

  • 20.12.2016: BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen soll ein neuer § 4j in das EStG eingeführt werden. Ziel der Regelung ist die Sicherstellung einer fairen Besteuerung.

Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen sollen künftig nicht mehr oder nur noch zum Teil abziehbar sein, wenn die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes, das keine substanzielle Geschäftstätigkeit des Empfängers voraussetzt, nicht oder nur niedrig besteuert werden. Die Regelung knüpft damit an die Vereinbarungen im Abschlussbericht zu Aktionspunkt 5 („Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“) des BEPS-Projekts von OECD und G20 an.

Wesentliche Regelungen:

  • Nach der Neuregelung sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes ("IP-Boxen", "Patentboxen" oder "Lizenzboxen") nicht oder nur niedrig besteuert wird.

  • Lizenzboxen, die eine wesentliche Geschäftstätigkeit voraussetzen und damit dem von OECD und G20 vereinbarten "Nexus-Ansatz" entsprechen, gelten nicht als schädlich und werden daher nicht von der Regelung erfasst.

  • Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar.

  • Sofern ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung.
     

Gesetzesmaterialien:

Quelle: BMF online


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