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"Lizenzschranke" gegen Steuertourismus

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen. Der NWB ReformRadar. Ihr Frühwarnsystem zu allen wichtigen Reformvorhaben.

Aktueller Stand:

  • : Bundesrat stimmt Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zu

  • : 2./3. Lesung Bundestag

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf

Hintergrund: Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Markenrechte lassen sich besonders einfach auf andere Rechtsträger bzw. über Staatsgrenzen hinweg übertragen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass immer mehr Staaten durch besondere Präferenzregelungen (sog. IPBoxen, Lizenzboxen oder Patentboxen) in einen Steuerwettbewerb mit anderen Staaten getreten sind, der - soweit die Anwendung der Präferenzregelungen nicht an ein Mindestmaß an tatsächlicher Geschäftstätigkeit geknüpft ist - von der OECD als schädlich eingestuft wird. Multinationale Konzerne können diese Präferenzregime zur Gewinnverlagerung nutzen.

Mit der Einführung eines neuen § 4j in das EStG soll die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen, die beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden, eingeschränkt und somit Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden. Der Gesetzentwurf orientiert sich an dem von OECD und G20 für das Vorliegen einer schädlichen Steuerpraxis herangezogenen Merkmal der fehlenden substanziellen Geschäftstätigkeit.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens kamen weitere wichtige Regelungen hinzu, wie die Anhebung der Schwelle bei GWG sowie die gesetzliche Regelung des Sanierungserlasses (Einzelheiten hierzu s. weiter unten).

Wesentliche Regelungen:

  • Nach der Neuregelung sind konzerninterne Aufwendungen für Rechteüberlassungen nicht oder nur zum Teil abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes ("IP-Boxen", "Patentboxen" oder "Lizenzboxen") nicht oder nur niedrig besteuert wird.

  • Lizenzboxen, die eine wesentliche Geschäftstätigkeit voraussetzen und damit dem von OECD und G20 vereinbarten "Nexus-Ansatz" entsprechen, gelten nicht als schädlich und werden daher nicht von der Regelung erfasst.

  • Zur Verhinderung von Ausweichgestaltungen ist die Regelung auch auf Zwischenschaltungsfälle anwendbar.

  • Sofern ihre Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet sich die Höhe des Betriebsausgabenabzugsverbots nach der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung.
     

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren wurden die folgenden Regelungen neu aufgenommen (vgl. u.a. BT-Drucks. 18/12128):

  • Erhöhung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Sofortabschreibung soll von bisher 410 € auf 800 € angehoben werden, § 6 Absatz 2 Satz 1 EStG-E. Zudem soll die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens von 150 € auf 250 € angehoben werden, § 6 Absatz 2a Satz 1 und Satz 4.

    Die neuen Wertgrenzen sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Abs. 12 Satz 3 und 5 EStG-E.Angewendet werden sollen die neuen Wertgrenzen auf nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter.

  • Gesetzliche Regelung des Sanierungserlasses: Nach dem Willen des Finanz- und des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates sollen ein neuer § 3a EStG sowie ein neuer § 3a GewStG zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen in das Gesetz eingefügt werden, vgl. BR-Drucks. 59/1/17 vom 27.02.2017. Eine gesetzliche Regelung zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen ist nötig geworden, nachdem der Große Senat des BFH den Sanierungserlass der Finanzverwaltung für rechtswidrig erachtet hat (s. hierzu Bolik, ). Die Regelung soll auf alle Fälle anzuwenden sein, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des erlassen wurden.

    Für Steuerfälle, in denen der Schuldenerlass bis zum ausgesprochen wurde oder in denen bis zum Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde, ist nach dem der Sanierungserlass aus Vertrauensschutzgründen weiterhin anwendbar (s. hierzu auch unsere News vom 28.04.2017).

    In Fällen mit nicht aufgehobener oder widerrufener verbindlicher Auskunft und Schulderlass nach dem soll der Steuerpflichtige wählen können, ob er die Steuerbefreiung des § 3a EStG oder die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen will.

  • Ferner soll die Steuerfreiheit von Wagniskapitalzuschüssen für junge Unternehmen ausgeweitet werden, § 3 Nummer 71 EStG-E (anzuwenden ab VZ 2017, § 52 Abs. 4 Satz 16 EStG-E)
     

Quelle: BMF online (il)


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