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Kosten einer Fettabsaugung keine agB (FG)

Einkommensteuer: Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) waren auch im Jahr 2013 nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 u.a. Kosten in Höhe von 2.250 € für eine Fettabsaugung bei Lipödem („Bananenrolle, Oberschenkel und Unterschenkel beiderseits“) als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankenkasse hatte die Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an – sie seien nicht „zwangsläufig“ gewesen. Bei der Liposuktion handele es sich nach dem „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 06.10.2011 nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode. Hiergegen macht die Klägerin geltend, dass dieses Gutachten inzwischen veraltet sei und ein neues Gutachten eingeholt werden müsse.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht erforderlich. Es kommt nicht darauf an, ob die Liposuktion heute wissenschaftlich anerkannt ist.
  • Maßgeblich ist der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung bzw. Operation, hier also im Jahr 2013.
  • Seinerzeit ist das Gutachten vom 06.10.2011 noch nicht veraltet und immer noch aktuell gewesen.
  • Im Übrigen fehlen selbst im Jahr 2016 wissenschaftliche Belege für die Wirksamkeit der Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems, was die aktuellen Rechtsprechung der Sozialgerichte zeigt.
  • Zwar können auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies setzt jedoch voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Die von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reicht dabei nicht aus.
     

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. Urteil vom 30.08.2016 (il)


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