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Corona-Urteil: Keine Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche aufgrund flächendeckender Betriebsschließungen

Die Corona-Pandemie wird auch die Gerichtsbarkeit länger beschäftigen; unterschiedliche Klagen sind noch anhängig. So erteilte kürzlich der Bundesgerichtshof der Klage eines Hotel- und Gastronomiebetreibers bezüglich Entschädigung und Schadensersatz aufgrund flächendeckender Betriebsschließungen endgültig eine Absage.

In seinem Urteil begründete der BGH die Abweisung dieser Ansprüche ausführlich unter mehreren Gesichtspunkten: Unter anderem betrafen die flächendeckenden Betriebsschließungen eine unbestimmte Vielzahl von Personen und richteten sich nicht gezielt gegen den Kläger. Des Weiteren galt die Verordnung nicht etwa der Verhütung übertragbarer Krankheiten, womit Ansprüche durch § 65 begründet werden könnten, sondern war eine Bekämpfungsmaßnahme von COVID-19. Der BGH stellte weiterhin fest, dass die punktuellen Entschädigungen, die gesetzgeberisch während der Pandemie verabschiedet wurden, nicht durch die Gewährung richterrechtliche Ansprüche unterlaufen werden darf. Ebenso festgehalten wurde, dass Hilfeleistungen für schwer getroffene Wirtschaftsbereiche nicht unter die sogenannte Staatshaftung fallen, sondern aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet werden. Dieses sieht lediglich einen innerstaatlichen Ausgleich vor, dessen Ausgestaltung dem Gesetzgeber überlassen ist. Auch alle weiteren Ausführungen machten sehr deutlich, dass individuelle Schadensersatz- und Entschädigungszahlungen aufgrund flächendeckender Schließungen kaum durchsetzbar sind. Die Forderung des Klägers über 27000 Euro für Verdienstausfall, Betriebskosten sowie Arbeitgebersozialbeiträge wurde mit diesem Urteil somit deutlich abgewiesen, das mit seinen grundsätzlichen Feststellungen auf viele andere Klagefälle übertragbar sein dürfte.

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Foto: wedninth – stock.adobe.com


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