Inflationsausgleichsgesetz mit neuen Einkommensteuertarifen 2023 und 2024
Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz beschlossen. Darin sind die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorgesehen.
Bereits am 10.8.2022 hatte Bundesfinanzminister Christian Lindner Eckpunkte für das Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Der Referentenentwurf und der Regierungsentwurf weichen bei der Höhe des Kindergelds von diesem Eckpunktepapier ab.
10.8.2022 |
Eckpunktepapier |
8.9.2022 |
|
14.9.2022 |
Kabinettsbeschluss Regierungsentwurf |
offen |
Verabschiedung Bundestag |
offen |
Verabschiedung Bundesrat |
offen |
Verkündung |
Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024
Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) sollen nach dem Gesetzentwurf im Vorgriff auf die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2022 vorliegenden 14. Existenzminimumberichts und des 5. Steuerprogressionsberichts der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben werden.
Zum 1.1.2023 ist eine Anhebung des Grundfreibetrags um 285 EUR auf 10.632 EUR vorgesehen. Für 2024 wird eine weitere Anhebung um 300 EUR auf 10.932 EUR vorgeschlagen.
Die sog. Tarifeckwerte sollen entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 61.972 statt bisher 58.597 EUR greifen soll. 2024 soll er ab 63.515 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.
Bisher |
2023 |
2024 |
|
Eingangsteuersatz |
10.348 bis |
10.633 bis |
10.933 bis |
Progressionsphase |
14.927 bis |
15.787 bis |
16.180 bis |
Spitzensteuersatz |
ab 58.597 |
ab 61.972 |
ab 63.515 |
"Reichensteuer" |
ab 277.826 |
ab 277.826 |
ab 277.826 |
Das BMF hat hierzu auch Entlastungsbeispiele berechnet, die auf der Internetseite des BMF abgerufen werden können.
Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags
Der Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG) soll für jeden Elternteil
- rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
- im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 2.880 EUR,
- im Jahr 2024 von 2.880 EUR auf 2.994 EUR angehoben werden.
Das Kindergeld (§ 66 EStG) soll dagegen ab 2023 in einem Schritt erhöht werden:
Bisher |
ab 2023 |
|
1. Kind |
219 |
237 |
2. Kind |
219 |
237 |
3. Kind |
225 |
237 |
4. Kind und weitere Kinder |
250 |
250 |
Diese Werte entsprechen den Beschlüssen im Dritten Entlastungspaket der Ampel-Koalition. Im Eckpunktepapier war dagegen noch eine schrittweise (2023, 2024) und geringere Erhöhung vorgesehen.
Anhebung des Unterhalthöchstbetrags
Der Unterhalthöchstbetrag (§ 33a EStG) für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen sollen über einen dynamischen Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert werden.
Anpassung im parlamentarischen Verfahren möglich
Bei den Eckpunkten für ein Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zu Grunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht beziehungsweise die Daten der Herbstprojektion vorliegen, soll eine Anpassung im parlamentarischen Verfahren für ein Inflationsausgleichsgesetz erfolgen.
Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung
Die in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG genannten Arbeitslöhne markieren Arbeitnehmereinkommen, bis zu denen die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt. Ein Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn ist danach von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen der Erstattung von Beiträgen zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherung und der Ermittlung eines Freibetrags wegen Werbungskosten etc. befreit.
Durch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG wird die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG fürbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag wegen Werbungskosten etc. gebildet worden ist, aufgehoben. Auch hier wird auf das Arbeitnehmereinkommen abgestellt, bis zu dem die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt.
Eine Änderung des Einkommensteuertarifs, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder des Sonderausgaben-Pauschbetrags machte hier immer auch aufwendige gesetzliche Änderungen der Arbeitslohngrenzen erforderlich. Die bisherige Praxis soll geändert werden. Ab 2023 orientieren sich die Arbeitslohngrenzen an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Vorsorgeaufwendungen werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen nicht berücksichtigt.
Regierungsentwurf ür ein Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz)
Referentenentwurf des BMF für ein Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz)
Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz v. 10.8.2022
Quelle: Haufe Online Redaktion, »Inflationsausgleichsgesetz mit neuen Einkommensteuertarifen 2023 und 2024«, https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/neue-einkommensteuertarife-2023-und-2024_168_572702.html (Stand: 15.09.2022)
Foto: Przemek Klos – stock.adobe.com
Schätzungen des Bundesforschungsministeriums (BMBF) von Ende Mai 2021 zufolge leiden in Deutschland rund 350.000 Menschen an den Folgen einer Corona-Erkrankung. Bereits bei leichtem Verlauf waren Betroffene 2021 durchschnittlich 90 Tage krankgeschrieben - so der TK-Gesundheitsreport 2022. Betroffene, die wegen ihrer Coronainfektion mehr als sieben Tage im Krankenhaus lagen, waren danach im darauffolgenden Jahr im Schnitt 168 Tage krankgeschrieben. Betroffene, die im Krankenhaus beatmet werden mussten, sogar durchschnittlich 190 Tage. Zum Vergleich: Im Schnitt war jede TK-versicherte Erwerbsperson im letzten Jahr 14,6 Tage arbeitsunfähig gemeldet.
Die Symptome von Long-COVID sind vielfältig und reichen von eingeschränkter Belastbarkeit und extremer Müdigkeit über Atemnot und Kopfschmerzen bis hin zu Muskel- und Gliederschmerzen. "Die Analyse zeigt: Wer von Long-COVID betroffen ist, hat lange mit dieser Krankheit - die uns noch viele Rätsel aufgibt - zu tun", sagt Dr. Jens Baas, Vorstandsvorsitzender der TK. "Die Zahl der Long-COVID-Betroffenen erscheint mit knapp einem Prozent relativ gering. Aber das sind nur die Patientinnen und Patienten, die auch mit dieser konkreten Diagnose krankgeschrieben worden sind - wir gehen zusätzlich von einer hohen Dunkelziffer aus."
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