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Im Erbfall: Welches Ertragswertverfahren zählt?

Zu den komplizierteren steuerrechtlichen Fragen zählen zweifelsfrei solche, die im Zusammenhang mit Erbschaften stehen, bei denen Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften eine Rolle spielen. Hier sind zweierlei Verfahren für die Ermittlung des Anteilswertes vorgesehen, die als Grundlage für die zu entrichtende Erbschaftssteuer dienen. Zum einen ist ein individuelles Ertragswertverfahren und zum anderen ein vereinfachtes Ertragswertverfahren möglich – beide haben Vor- und Nachteile, jedoch stellte nun der Bundesfinanzhof fest, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren ausschließlich dem Steuerpflichtigen als Wahloption zur Verfügung steht. Möchte dieser ein individuelles Ertragswertverfahren in Anspruch nehmen und legt hierfür beispielsweise ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vor, muss das Finanzgericht dieses zur Sachaufklärung hinzuziehen. Kann es sich auf dieser Grundlage keine Überzeugung von dem Wert des Anteils bilden, so muss es selbst Maßnahmen zur Sachaufklärung ergreifen oder eine entsprechende Nachbesserung des Gutachters einfordern. Eine automatische Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist demzufolge unzulässig.  

Gerne beraten wir Sie im Erbfall und bei der Wertermittlung geerbter Anteile an Kapitalgesellschaften. Für diese komplexen Fragen ist ein persönliches Gespräch mit Ihrem KMpro-Experten der beste Weg, um Erbschaftssteuern möglichst gering zu halten.

Foto: Andreas – stock.adobe.com


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