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Hohe Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen verfassungswidrig

Ein viel beachtetes Urteil fällte das Bundesverfassungsgericht bezüglich der hohen Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen: Der jährliche 6 %-ige Satz, der seit 1990 zur Anwendung kommt, wurde damit gekippt.

Die betroffene Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen Entstehung der jeweiligen Einkommens-, Körperschafts-, Vermögens-, Umsatz- und Gewerbesteuer und ihrer Festsetzung abzüglich einer 15-monatigen Karenzzeit. Der damals festgelegte Zinssatz orientierte sich am allgemeinen Zinsniveau und sollte den finanziellen Vorteil, der sich aus einem eventuellen Zinsgewinn bei späterer Steuerfestlegung ergibt, abschöpfen. Da diese Höhe jedoch seit spätestens 2014 nicht mehr marktorientiert und damit nun für verfassungswidrig erklärt wurde, muss der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 eine neue Regelung auf den Weg bringen.  

Allerdings legte das Bundesverfassungsgericht auch fest, dass die Verzinsungen in den Zeiträumen zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2018 trotz Verfassungswidrigkeit nicht rückwirkend korrigiert werden müssen. Für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 jedoch steht die Unanwendbarkeit der Vorschrift fest – hier muss neu berechnet werden.  

Unser KMpro-Team steht Ihnen in dieser Frage wie immer gerne zur Verfügung; gemeinsam prüfen wir Ihre zurückliegenden Zinsfestsetzungen.  

Foto: nmann77 – stock.adobe.com


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