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Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG Stellung genommen (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 10.5.2022 - S 4501).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes v.  (BGBl 2021 I S. 986) wurde § 1 Absatz 2a GrEStG geändert. Die Beteiligungsgrenze wurde auf 90 % gesenkt und der Zeitraum auf zehn Jahre erweitert.

Bei einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, gilt nach § 1 Absatz 2a Satz 1 GrEStG die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.

 


QuelleNWB, »Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 1 Absatz 2a GrEStG (Oberste Finanzbehörden der Länder)«, https://datenbank.nwb.de/Dokument/940508/?wherefrom=Livefeed (Stand: 08.06.2022)
Foto: mathieulphoto – stock.adobe.com


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