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Update: Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung (BMF)

Das BMF hat den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften diversen Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme übersandt. Mit dem Gesetz soll die Verlustverrechnung bei Körperschaften neu ausgerichtet werden.

Hintergrund: Die geltende Vorschrift zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) regelt, dass nicht genutzte Verluste wegfallen, wenn Anteilserwerbe an einer Körperschaft in bestimmter Höhe stattfinden. Die Beschränkung gilt nicht für bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) und auch nicht soweit im Zeitpunkt des schädlichen Erwerbs stille Reserven (Stille-Reserven-Klausel) vorhanden sind.

Hierzu wird weiter ausgeführt:

  • Die bisherigen Ausnahmen kommen Unternehmen zugute, die in entsprechenden Konzernstrukturen organisiert sind und aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit ausreichend hohe stille Reserven gebildet haben.
  • Daneben gibt es Unternehmen, die die Voraussetzungen dieser Regelungen nicht erfüllen, bei denen für die Unternehmensfinanzierung aber häufig die Neuaufnahme oder der Wechsel von Anteilseignern notwendig wird und bei denen dann nicht genutzte Verluste wegfallen.
  • Die Neuregelung trägt der Situation dieser Unternehmen Rechnung und soll steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung dieser Unternehmen vermeiden.
  • In diesen Fällen bleibt eine steuerliche Nutzung der bisher aufgelaufenen Verluste daher weiterhin möglich, wenn der Geschäftsbetrieb der Körperschaft nach dem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist.
     

+++ Update (15.09.2016) +++

Die Bundesregierung hat am 14.09.2016 den „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften“ beschlossen.

Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Künftig soll die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet werden. Die Neuregelung wird steuerliche Hemmnisse bei der Kapitalausstattung von Unternehmen beseitigen.
  • Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, sollen jetzt nicht genutzte Verluste weiterhin steuerlich berücksichtigen können, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen. In dieser Situation befinden sich auch häufig junge Unternehmen. Ihre Finanzierungsmöglichkeiten werden damit erheblich verbessert.
  • Der Gesetzentwurf ist allgemein ausgestaltet und nicht auf Startups und innovative Unternehmen beschränkt.
  • Zu den Fragen des europäischen Beihilferechts ist die Bundesregierung mit der Europäischen Kommission im Austausch.
     
 Hinweis: Das Gesetz soll rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft treten. Den Gesetzesentwurf können Sie hier herunterladen.

Quelle: nwb, BMF online


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