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Familienheim und Erbschaftsteuer

Das Erbschaftsteuerrecht ist oftmals schwer zu deuten und auch im Falle der Bewertung eines Familienheims ist die Auslegung häufig Gegenstand der Rechtsprechung. Dieses ist beispielsweise bei der Erbschaftsteuer begünstigt, wenn ein Kind eine Wohnung, die bis zum Erbfall vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, unverzüglich nach Eintritt des Erbfalls selbst bezieht.

Doch was bedeutet »unverzüglich«? Das Gesetz gibt hier keinen klaren Zeitrahmen vor, allerdings kam das Finanzgericht Düsseldorf am 10. März 2021 zu diesem Ergebnis: Es sah die unverzügliche Selbstnutzung eines Erbens nicht mehr als gegeben an, als das Kind des Erblassers erst nach 1,5-jähriger Renovierungsphase die Wohnung in Anspruch nahm. Die Gründe für die späte Selbstnutzung lagen hierbei im verzögerten Ausräumen und Renovieren seitens des Erbens. Dieses Urteil wurde auf eine BFH-Rechtsprechung vom 28. Mai 2019 gestützt: Wenn die Selbstnutzung des Familienheims nach Ablauf von 6 Monaten beginnt, muss das Kind zum einen glaubhaft machen, wann es sich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke entschlossen hat. Zum anderen muss es nachvollziehbar darlegen, warum der Einzug nicht früher möglich war und weshalb es diese Gründe nicht selbst zu vertreten hat. 

Sollten Sie weitere Fragen zum Erbschaftsrecht oder beim Erbe einer Immobilie haben, melden Sie sich gerne bei unseren KMpro-Experten!

Foto: Jacob Lund – stock.adobe.com


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