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Keine Ersatzerbschaftsteuer bei nichtrechtsfähiger Stiftung

Der BFH hat entschieden, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt und widerspricht damit dem Finanzamt und Finanzgericht.

Hintergrund: Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Erbschaftsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Sachverhalt: Die Klägerin, die Stadt A, war Trägerin einer nichtrechtsfähigen Stiftung. Die Stiftung war im 19. Jahrhundert aufgrund eines Testaments errichtet worden. Die Erträge der Stiftung sollten vorwiegend den Nachkommen des Stifters zugutekommen. Das Finanzamt und das Finanzgericht der ersten Instanz waren der Auffassung, auch nichtrechtsfähige Familienstiftungen unter Trägerschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger unterlägen der Ersatzerbschaftsteuer.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Eine nichtrechtsfähige Stiftung erfüllt nicht den Begriff der Familienstiftung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Sie besitzt kein eigenes Vermögen, welches der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen kann (so auch die h.M. im Schrifttum: vgl. u.a. A. Esskandari in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 1 ErbStG Rz 29).
  • Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG spricht zwar lediglich von Stiftung und differenziert nicht ausdrücklich zwischen der rechtsfähigen und der nichtrechtsfähigen Stiftung. Der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt aber das Vermögen der Stiftung.
  • Daher bezieht sich § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur auf rechtsfähige Stiftungen und schließt solche ohne Rechtsfähigkeit nicht ein. Denn nur eine rechtsfähige Stiftung kann Träger von eigenem Vermögen sein.
  • Bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung hingegen ist zivilrechtlicher Eigentümer des Vermögens der Träger der Stiftung; dieser hält das Vermögen im Rahmen eines besonderen Treuhandverhältnisses, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu sein, und handelt für die Stiftung.
     

Hinweis:

Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen daher nur rechtsfähige Familienstiftungen alle 30 Jahre mit einer Erbschaftsbesteuerung rechnen. Diese machen den überwiegenden Anteil an Stiftungen in der Bundesrepublik Deutschland aus. Rechtsfähige Stiftungen sind, im Gegensatz zu nichtrechtsfähigen Stiftungen, gesetzlich im BGB geregelt. Sie verfügen über eine gefestigte Organisationsstruktur mit einem Stiftungsvorstand, den der Stifter selbst einsetzen kann.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.01.2017 - II R 26/16 sowie BFH, Pressemitteilung vom 15.03.2017 (il)

Foto: wikimedia User AHert (CC BY-SA 3.0)


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