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Dauerthema in der Rechtsprechung: Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren

Nicht erst seit Beginn der Corona-Krise stand das Thema Insolvenz vielfach auf der politischen Tagesordnung. Während ein steiler Anstieg der Insolvenzzahlen in dieser Zeit dank Aussetzung von Antragspflichten vermieden werden konnte, waren darüber hinaus und über Jahre hinweg generelle Anpassungen der Gesetzeslage an die Rechtsprechung notwendig. Das IDW hat nun seine Beurteilung zum Vorliegen von Insolvenzgründen überarbeitet, um den diversen Änderungen Rechnung zu tragen.

So wurde beispielsweise im Jahr 2011 ein Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen im Insolvenzverfahren geändert und damit die Möglichkeit eines Schutzschirmverfahrens im Vorfeld geschaffen. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte neue Regelungen zur Verbraucherinsolvenz aufgestellt. 

Auch für Konzerninsolvenzen trat 2018 ein neues Gesetz in Kraft, das auf die verfahrensrechtliche Erleichterung der Abwicklung verschiedener Insolvenzverfahren abzielt. Zu erwähnen ist hier insbesondere die Einführung eines Gruppengerichtsstandes für Konzerninsolvenzen.

Zum Abschluss kam des Weiteren eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts, die am 29.3.2017 vom Deutschen Bundestag verkündet wurde. 

Mit einer neuen EU-Verordnung über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ersetzte man zu guter Letzt ihre bisherige Fassung. Diese regelt Fragen der internationalen Zuständigkeit, des Kollisionsrechts und die Einführung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren bei grenzüberschreitenden Insolvenzen und wurde nun mit einigen neuen Aspekte, wie einem Konzerninsolvenzverfahren, ergänzt. 

Zu den Voraussetzungen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens zählen nach wie vor: 

  • Zuständig für ein Insolvenzverfahren sind die Amtsgerichte, in deren Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. 
  • Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und juristischen Person eröffnet werden. Hierzu zählen beispielsweise auch nicht rechtsfähige Vereine oder aber Gesellschaftsformen wie OHG, KG oder BGB. 
  • Geltende Gründe für die Insolvenzverfahrenseröffnung sind Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder aber – bei juristischen Personen – auch die Überschuldung. 
  • Der Insolvenzantrag muss zwingend schriftlich von Gläubiger oder Schuldner gestellt werden. 
  • Das Insolvenzgericht ist dazu verpflichtet, bis zu einer endgültigen Entscheidung über den Antrag alle Maßnahmen zu treffen, um eine Veränderung der Vermögenswerte zu Ungunsten der Gläubiger zu verhindern. Hierzu zählt beispielsweise auch die Sicherung von Gegenständen. 
  • Sollte das Vermögen des Schuldners die Kosten und Auslagen des gerichtlichen Verfahrens sowie des Insolvenzverwalters nicht decken, ist der Antrag abzuweisen. 

Fragen zum aktuellen Insolvenzrecht – ob für juristische oder natürliche Personen – beantworten Ihnen unsere KMpro-Experten gerne persönlich. Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin mit uns. 

Foto: Rido – stock.adobe.com


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