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Veräußerung von UEFA Champions League Tickets als privates Veräußerungsgeschäft (BFH)

Veräußert ein Steuerpflichtiger ein entgeltlich erworbenes Ticket für ein Spiel der UEFA Champions League, unterliegt ein daraus erzielter Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Champions League Tickets zählen zu den "anderen Wirtschaftsgütern", die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können.

Hintergrund: Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG bilden keine eigene Einkunftsart, sondern gehören im System der sieben Einkunftsarten zu den sonstigen Einkünften. Sie erfassen steuerlich die Wertsteigerungen oder Wertverluste bestimmter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, soweit sie durch Veräußerung oder Beendigung eines Rechts realisiert werden. Entscheidend ist somit immer, ob der Steuerpflichtige mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat.

Sachverhalt: Im Streitfall hatten die Kläger im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert (Veräußerungserlös abzüglich Gebühren 2.907 €). Entgegen der Auffassung der Kläger, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das FA den Gewinn in Höhe von 2.577 € bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das FG gab den Klägern Recht.

Der BFH folgte dem nicht. Der BFH entschied: 

  • Das ein privates Veräußerungsgeschäft von den Klägern verwirklicht wurde.
  • Die Tickets stellen nach Auffassung des BFH insbesondere keine sog. "Gegenstände des täglichen Gebrauchs" dar, so dass sie nicht von der Besteuerung ausgenommen sind.
  • Außerdem hat der BFH bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EStG nicht vorliegen. Den die Tickets sind zwar nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise Wertpapiere, erfüllen jedoch nicht die Merkmale einer Kapitalanlage i.S. des § 20 EStG. 

 

Wichtige Anmerkung: Die Einordnung von Fußballtickets unter die "anderen Wirtschaftsgüter"  gilt auch in gleicher Weise für Tickets anderer Wettbewerbe, wie zum Beispiel Bundesliga, Weltmeisterschaft, DFB-Pokal usw. Somit unterwirft der BFH, die mit dem Tickethandel verbundene Wertsteigerung der Besteuerung. Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung diese Entscheidung zeitnah mittels Sammelauskunftsersuchen auf einschlägigen Ticketplattformen umsetzen wird. Eine Berufung auf ein strukturelles Vollzugsdefizit wird ohne Erfolg bleiben. 

Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 18 vom 2.4.2020 sowie BFH, Urteil v. 29.10.2019 - IX R 10/18
Foto: Bild von Wikilmages, pixabay user


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