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Einkommensteuer | Absagen zu Betriebsveranstaltungen

Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden.

Sachverhalt: Die Klägerin plante Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das FA, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg:

  • Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. "No-Shows" zuzurechnen sind.
  • Dies gilt im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen hatten.
  • Denn nach dem Veranstaltungskonzept hat jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen.

Hinweis:

Mit seinem Urteil stellt sich das FG Köln (FG Köln, Urteil v. 27.06.2018 - 3 K 870/17; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 31/18) ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. BMF, Schreiben v. 14.10.2015 - IV C 5 - S 2332/15/100001).

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. 03.06.2018 (Ls)

Fundstelle(n):

Foto: K&M


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