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Dubai, Hongkong und Singapur als wichtige Investitionsstandorte für den Nahen und Mittleren Osten

Traditionell gelten Dubai, Hongkong und Singapur im Nahen und Mittleren Osten sowie in Südostasien als wichtige Standorte für den Handel und sind durch geringe Steuerbelastungen und günstige wirtschaftliche sowie steuerpolitische Bedingungen gekennzeichnet. Im Folgenden werden die drei Investionsknotenpunkte Dubai, Hongkong und Singapur hinsichtlich ihrer ausländerinvestitionsrechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen näher erläutert.

Dubai

Die Attraktivität Dubais für ausländische Investoren ist nicht nur aufgrund der günstigen geografischen Lage, welche eine gute Verbindung zum Mittleren Osten und Nord Afrika sowie Indien, Bangladesch und Sri Lanka zulässt, sondern auch wegen seiner im Verhältnis gut ausgebauten Verkehrsinfrastruktur von großer Bedeutung. Gerade das Emirat Dubai, bietet viele Freihandelszonen, die einen strategischen Aufbau von regionalen Handelspunkten erleichtert.


Rechtliche Rahmenbedingungen
Ausländische Investoren dürfen an Kapitalgesellschaften lediglich mit 49 Prozent beteiligt sein. Die restlichen 51 Prozent Gesellschaftsanteile, müssen von einem emiratischen Partner getragen werden. Im Gesellschaftsvertrag ist es zwar möglich ein anderes Dividendenbezugsrecht nieder zu schreiben, allerdings sind weitere Vereinbarungen zwischen den lokalen und ausländischen Gesellschaftern aus gesellschaftsrechtlicher Sicht vor Gericht nicht durchsetzbar. Anders wiederum bieten die Freihandelszonen, die Möglichkeit auch ohne lokalen Partner geschäftlich aktiv zu sein. Dies gilt allerdings  nur innerhalb der Freihandelszone. Die Regierung hat in Vergangenheit angekündigt für manche Geschäftsbereiche den Grundsatz der lokalen Beteiligung aufzuweichen.


Steuerliche Rahmenbedingungen
Hinsichtlich der Steuerbelastung in den Vereinigten Arabischen Emiraten gestaltet sich die Lage sehr günstig für Investitionen. Es wird in nur ausgewählten Industriezweigen Körperschaftsteuer erhoben. Eine Einkommensteuer und Quellensteuer auf Dividenden, Lizenzgebühren und Zinsen gibt es nicht. Seit dem 1. Januar 2018 wird eine Umsatzsteuer in Höhe von 5 Prozent erhoben. Da dieses System der Steuererhebung neu ist, befinden sich die Beteiligten noch in einem Lernprozess.

Sofern sich Investitionen über eine Kapitalgesellschaft in Dubai strukturieren, ist hierbei grundsätzlich keine Steuer zu zahlen. Werden allerdings die Gesellschaftsanteile in Deutschland über eine Kapitalgesellschaft gehalten, ist das Betriebsausgabenabzugsverbot zu beachten.

Halten die Investoren für ihre Investitionen Betriebsstätten, ist anzumerken, dass diese der Anrechnungsmethode unterliegen. Somit unterliegen Betriebsstätten in den Vereinigten Arabischen Emiraten in Ermangelung an einer dortigen Besteuerung vollumfänglich der Besteuerung in Deutschland.

Hongkong

Singapur und Hongkong gelten als die zentralen Wirtschaftsplätze in Asien. Es ist in den vergangenen Jahren immer attraktiver geworden von dort aus den chinesischen Markt zu bedienen.


Rechtliche Rahmenbedingungen
Eine beliebte, einfache und günstige Methode ausländischer Investoren ist es in Hongkong eine sogenannte Private Company Limited by Shares (Ltd.) zu gründen. Die Gründung kann innerhalb weniger Tage erfolgen. Sie muss mindestens einen Gesellschafter, einen Geschäftsführer und einen Company Secretary haben. Die Behörden benötigt für diese Gesellschaften einen inländischen Ansprechpartner, daher muss der Company Secretary Hongkonger sein. Ein weiterer Vorteil der Ltd. ist es, dass die Höhe des Stammkapitals individuell festgelegt werden kann und zudem ist die Einzahlung nicht verpflichtend.
 

Steuerliche Rahmenbedingungen
Im Vergleich zu Dubai werden juristische Personen besteuert.  Der Steuersatz beträgt 16,5 Prozent auf den erwirtschafteten Gewinn. Allerdings bestehen großzügige Regelungen die den Steuersatz durch ansetzen von Aufwendungen auf 13-15 Prozent herabsetzen lassen können. Zudem wurde zum 1. April 2018 eine Vergünstigung beschlossen, die umgerechnet lediglich die ersten EUR 200.000,00 mit einem Steuersatz in Höhe von 8,25 Prozent besteuern lassen. Offshore Gewinne sind steuerfrei (Territorialprinzip) und Kosten die im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung stehen werden mit einem Faktor drei beziehungsweise zwei berücksichtigt.

Singapur

Ein offensichtlicher Vorteil für den Stadtstaat Singapur ist die zentrale Lage von der aus Handel in wachstumsstarken und bevölkerungsreichen Märkten wie Indonesien, Indien, Thailand, Myanmar, Malaysia und Philippinen betrieben werden kann.

Rechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft in Singapur (Singapur Private Limited Company) insbesondere hinsichtlich der Höhe des Stammkapitals, zeitlicher Gründungsaufwand und Gesellschaftsstruktur gestaltet sich ähnlich wie in Hongkong. Vorteilhaft ist, dass es keine Investitionsbeschränkungen gibt. So können ohne Einschränkungen Gesellschaften gegründet und gehalten werden. Gerne fungieren die Singapur Pte. Ldt. (Private Limited Companys) auch als zentrale Holdinggesellschaften in Südostasien, da in weniger rechtssicheren Staaten wie Indonesien eventuelle Rechtsstreitigkeiten in Singapur ausgefochten werden können.   

Steuerliche Rahmenbedingungen
Die Körperschafsteuer ist im Vergleich zu Hongkong höher und beträgt 17 Prozent, allerdings fällt der Steuersatz durch diverse Steuererleichterungen bis zu einem Gewinn von umgerechnet EUR 190.000,00  regelmäßig auf unter 10 Prozent. Daneben gibt es durch den „Finance and Treasury Center Award“ und weitere Unterstützungsprogramme steuerliche Anreize für Ausländer in Singapur ihr Hauptquartier zu errichten.

Dividenden von Tochtergesellschaften werden nicht besteuert und Quellensteuer auf Gewinnausschüttungen gibt es ebenfalls nicht. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 7 Prozent. Allerdings fällt für die Übertragung von Unternehmensanteilen eine  Stamp Duty in Höhe von 0,2 Prozent des Wertes der Anteile beziehungsweise des Kaufpreises an.


Fazit

Alle drei Investitionsstandorte verfügen jeweils über eine günstige geografische Lage. Aus investitionsrechtlicher Hinsicht besteht lediglich in Dubai eine Beschränkung, dass ein lokaler Partner an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sein muss. In Hongkong, Singapur und in den Freihandelszonen in den Emiraten besteht eine derartige Pflicht nicht. Jedoch ist eine Lockerung dieser Restriktion in Planung. Ein gravierender Unterschied besteht in der Besteuerung der Kapitalgesellschaften. In Singapur und Hongkong wird Körperschafsteuer erhoben. In Dubai hingegen werden grundsätzlich derzeit keine direkten Steuern erhoben.  In Diskussion steht jedoch eine   Einführung einer allgemeinen Körperschaftsteuer.


In Zukunft wird wohl keiner der drei Standorte an Attraktivität für ausländische Investoren abnehmen auch wenn wirtschaftliche und steuerrechtliche Reformen in Planung sind.

Quelle: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/744839/ 
Bild: pixabay User rawpixel 


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