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Umsetzung des Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung

Das Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung umfasst vielfältige steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft und zur Unterstützung von Familien. Nachfolgend erhalten Sie einen kurzen Überblick über einzelne Maßnahmen und die geplante Umsetzung.

Die Maßnahmen im Detail:

  • Senkung der Umsatzsteuersätze:
    • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. 
    • Als wichtiger Punkt für die Umsetzung wird genannt, die Anwendung der Regelungen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten. 

 

  • Unterstützung von Familien mit Kindern:
    • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 Euro gewährt. Die Auszahlung erfolgt zu zwei gleichen Teilen (je 150 Euro) im September und Oktober 2020. 
    • Anhebung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende befristet auf zwei Jahre von 1908 Euro auf 4008 Euro

 

  • Weitere Maßnahmen für Unternehmen:
    • Anhebung des steuerlichen Verlustrücktrages für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Verlustrücktrag kann bereits mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. 
    • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens jedoch das 2,5-fache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt werden. 
    • Anhebung des Freibetrages für Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer im Erhebungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro.
    • Erhöhung der max. jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro für den Zeitraum 2020 bis 2025. 
    • Verschiebung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats. 
    • Verlängerung der Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen um ein Jahr. Ebenso werden vorübergehend die Fristen für Reinvestitionen um ein Jahr verlängert. 
    • Anhebung des Ermäßigungsfaktors ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0. Somit können bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent im Einzelfall Personenunternehmen durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.
    • Besteuerung von E-Autos: Bislang werden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen E-Autos (auch Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Der maximale Bruttolistenpreis durfte bislang jedoch nicht mehr als 40.000 Euro betragen. Dieser Höchstbetrag des Bruttolistenpreises wurde nun von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.

 

  • Rechtliche Absicherung von Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Cum-Ex-Gestaltungen:
    • Verlängerung der Verjährungsfrist auf 25 Jahre. Zusätzlich soll die Ruhensregelung für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung für anwendbar erklärt werden. Dadurch würde eine zusätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Beginn des Hauptverfahrens beginnen. (§§ 376 AO, 78b Abs. 4 StGB)
    • Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch verjährt sind, sollen eingezogen werden können. (§§ 375a AO, 73 StGB)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung 12. Juni 2020, "Umsetzung des Konjunkturpakets - Mit Zuversicht und voller Kraft aus der Krise" https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/06/2020-06-12-Umsetzung-Konjunkturpaket.html
Foto: pixabay User geralt


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