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Positionspapier des BMF | Steuerliche Corona Hilfen

Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hat am 19. Mai ein Positionspapier mit dem Titel "Steuerliche Maßnahmen für Unternehmen aus Anlass der Corona-Krise" veröffentlicht. Folgende Maßnahmen werden angesprochen: Aufschub der Termine für Steuerzahlungen, erweiterte Stundungsmöglichkeiten, Erleichterungen bei der steuerlichen Verlustrechnung und Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung.

Nachfolgend erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung über die einzelnen möglichen steuerlichen Maßnahmen der Themenschwerpunkte. Das umfassende Positionspapier finden Sie hier. 

1. Aufschub von Steuerzahlungszeitpunkten

Der Aufschub der Termine für die Steuerzahlungen wäre eine unmittelbare und wirksame Maßnahme, welche jedoch sämtliche Unternehmen begünstgt, somit auch solche, die möglicherweise gar keine Corona bedingten Liquiditätsengpässe haben. Der Vorteil der Maßnahme ist jedoch, dass der Aufschub der Termine nicht mit bürokratischen Nachweispflichten belastet ist und somit eine schnelle und wirksame Soforthilfe gewährleistet wäre. Sinvoll ist aber, dass eine gesetzliche Regelung den Zahlungsaufschub befristet.  

2. Erweiterete Stundungsmöglichkeiten

Erweiterte steuerliche Stundungsregelungen haben den Vorteil, dass diese ohne Eingriffe in die Bemessungsgrundlage möglich sind. Bei Steuerstundungen entfällt die Einschaltung von Intermediären (z.B. Banken), da der Fiskus als Gläubiger allein administriert. Wichtig wäre zudem, dass die Regelungen mit möglichst wenig Aufwand für Unternehmen und Behörden umsetzbar sind. Momentan stößt das aktuelle BMF Schreiben jedoch an Anwendungsprobleme, insbesondere bei den Punkten "unmittelbare Betroffenheit" und "Darlegung der Verhältnisse". 

3. Erleichterungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung

Bei der steuerlichen Verlustverrechnung muss zwischen drei Bereichen unterschieden werden.

  • Berücksichtigung von laufenden Verlusten: Im laufenden Veranlagungszeitraum 2020 können aktuelle Verluste mit zukünftigen Gewinnen ohne weiteres ausgeglichen werden. Es kann eine Erstattung bereits erfolgter sowie die Herabsetzung künftiger Steuervorauszahlungen beantragt werden. Erforderlich ist hierfür ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen mit Hilfe eines Nachweises, dass die Steuer 2020 niedriger ausfallen wird.
  • Anhebung des steuerlichen Verlustrücktrags: Ein Verlustrücktrag ist nur in eingeschränktem Maße möglich. So ist für das Jahr 2020 ein Verlustrücktrag in das Jahr 2019 in Höhe von 1 Mio. Euro möglich. Da der Verlustrücktrag zum Rückfluss früherer Steuerzahlungen führt, wäre eine rückwirkende Anhebung durchaus denkbar, jedoch hat dies fiskalische Auswirkungen für den Gesetzgeber in Bezug auf die staatliche Haushaltsplanung
  • Aussetzung der Mindestbesteuerung: Die Aussetzung der Mindestbesteuerung unterstützt nicht die Liquidität jedoch ist diese Maßnahme wirksam für eine schnelle Sanierung der Unternehmen nach der Krise. Die Mindestbesteuerung sollte daher mindestens für die Verluste des Jahres 2020 ausgesetzt werden.

4. Änderungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung

Denkbar ist eine Einführung einer steuerfreien Rücklage für 2019. Eine steuerfreie Rücklage ist ein gewinnmindernder Passivposten bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Der Vorteil bei einer steuerfreien Rücklage ist, dass diese für allgemeine Verlustrisiken oder für die Risikovorsorge gebildet werden dürfen. Eine weitere Möglichkeit zur Änderung der steuerlichen Gewinnermittlung erigbt sich darin, Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu erlauben und somit das Passivierungsverbot zu überdenken. Als letzte Möglichkeit nennt das Positionspapier, die Abzinsung von Pensionsrückstellungen. Diese Änderung ist zwar nicht über die Corona-Pandemie begründbar, jedoch würde sich daraus eine spürbare Entlasung für die Unternehmen ergeben. Durch die Absenkung des steuerlichen Abzingsungssatzes (aktuell 6 %) für die Bewertung von Pensionsrückstellungen würde der Wertansatz der Pensionsrückstellungen in den Steuerbilanzen gewinnmindernd steigen. Dies hat einen Effekt auf die Steuerzahllast und Liquidität der Unternehmen. Jedoch lässt sich die Abzinsung von Pensionsrückstellungen kaum mittels einer befristeten Maßnahme umsetzen, aufgrund dessen ist es denkbar, dass diese Maßnahme vorerst zurückgestellt wird.

Insgesamt zeigen diese Maßnahmen auf, dass noch Potential vorhanden ist, um die Unternehmen in der gegenwärtigen schwierigen wirtschaftlichen Lage kurzfristig zu stärken. 

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (Referat Öffentlichkeitsarbeit), "Steuerliche Maßnahmen für Unternehmen aus Anlass der Corona-Krise", Mai 2020, abgerufen
am, 22.05.2020 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/2020-05-14-Gutachten-Corona-Hilfen.html

Foto: Bundesministerium der Finanzen


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