Corona-Steuerhilfegesetz | Bundessteuerberaterkammer fordert weitere steuerlichen Maßnahmen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) nimmt Stellung zum Gesetzesentwurf zum Corona-Steuerhilfegesetz, fordert aber gleichzeitig weitere steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise. Das Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 28. Mai vom Bundestag verabschiedet.
Am 28. Mai wurde das Corona-Steuerhilfegesetz mit folgenden Maßnahmen verabschiedet:
- Hilfen für die Gastronomie (Umsatzsteuersenkungen)
- Steuerfreistellung von Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes
- Stundungen und Anpassungen der Steuerzahlungen
- Vollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt
Im Vorfeld zur Verabschiedung hat die BStBK Stellung zum Gesetzentwurf genommen und weitere steuerliche Maßnahmen gefrodert. Vor allem wird von der BStBK betont, dass der steuerliche Umgang mit den durch die Krise entstandenen Verlusten großzügiger geregelt werden soll. Einige Maßnahmen wurden bereits zügig umgesetzt andere wiederum bedürfen einer gesetzlichen Regelung.
Neben den finanziell entlastenden Maßnahmen sollten auch solche Maßnahmen, die die Unternehmen verwaltungsmäßig entlasten getroffen werden oder das Inkrafttreten hinausgeschoben werden. Insofern begrüßt die BStBK, dass die EU-Kommission vorgeschlagen hat, den zeitlichen Beginn der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und für das E-Commerce-Paket um einige Monate zu verschieben. Deutschland sollte sich hier für die Verabschiedung und nationale Umsetzung einsetzen.
In der Stellungnahme geht die BStBK insbesondere auf folgende Punkte ein:
1. Änderung des Umsatzsteuergesetztes (v.a. für den Gastronomiesektor geeignet)
Für einen Zeitraum zwischen 1. Juli 2020 und 30. Juni 2021 soll für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen – ausdrücklich ausgenommen davon ist allerdings die Abgabe von Getränken. In diesem Fall kann die Gewinnmarge um 12 % erhöht werden, wobei jedoch aufkommende Abgrenzungsfragen von Seiten des BMF rechtzeitig geklärt werden müssen.
2. Änderung des Einkommensteuergesetzes
Entsprechend der Regelung des § 1 Nr. 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung sollen vom Arbeitgeber gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld durch die neu eingeführte Nummer 28a künftig steuerfrei gestellt werden. So sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei sein. Außerdem erleichtert der Gesetzgeber den Bezug von Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2020 mit Aussicht auf Verlängerung bis 31.Dezember 2021. Eine Empfehlung seitens der BStBK ist, dass eine mögliche künftige Entscheidung der Bundesregierung zur Verlängerung des erleichterten Bezugs von Kurzarbeitergeld auch im Steuerrecht nachgebildet werden kann (§ 3 Nr. 28 a EstG-E).
3. Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Ebenso werden die Änderung des Umwandlungssteuergesetzes seitens der BStBK begrüßt. Die Änderung des Umwandlungssteuergesetzes umfasst, dass der Rückwirkungszeitraum vorübergehend von 8 Monaten auf 12 Monaten verlängert wurde.
Zusätzlich zu diesen drei Hauptpunkten fordert die BStBK weitere kurzfristige und strukturelle steuerlichen Maßnahmen.
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für 1.500 Euro Sonderzahlungen
Am 9. April wurde ein BMF-Schreiben herausgegeben, wonach Arbeitgeber ihren Beschäftigten 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gewähren können. Hierfür sollte aus Gründen der Rechtssicherheit eine klarstellende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Verbesserungen beim Verlustrücktrag
Der pauschale Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in das Vorjahr beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte 2019, jedoch ist der Verlustrücktrag auf 1 Mio. € begrenzt. Eine deutliche Ausweitung dieser Möglichkeit wird begrüßt.
Schaffung eines „Corona-Abzugsbetrages“ bzw. einer „Corona-Rücklage"
Der Gesetzgeber sollte die Möglichkeit schaffen, einen gewinnwirksamen Passivposten für die im Jahr 2020 erwarteten Verluste bilden zu können der das Steuerergebnis im Jahr 2019 mindert. Diese Rücklage erhöht erst bei ihrer Auflösung im Jahr 2020 und 2021 das steuerliche Ergebnis.
Nachteilige Auswirkungen der Corona-Krise bei Reinvestitionen verhindern
Die Paragrapfen 6b, 6c, 7g EStG regeln die Übertragung von stillen Reserven von einem aus dem Betrieb ausscheidenden Wirtschaftsgut auf ein Ersaztwirtschaftsgut. Die Investition in ein Ersatzwirtschaftsgut muss innerhalb einer Frist geschehen. Diese Re-/Investitionsfristen sollten verlängert werden, insofern diese 2020 oder 2021 enden würde.
Wahlrecht zur Anwendung der Ist-Besteuerung einführen
Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen solten die Wahl zur Istbesteuerung ohne Beschränkung der Umsatzhöhe haben, dadurch wird gereglt, dass Unternehmer keine Umsatzsteuer abführen müssen welche diese noch nicht vereinnahmt haben. Diese Regelung ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Stundung der Umsatzsteuervoranmeldung ausläuft.
Generelle Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärungen
Die Bundessteuerberaterkammer fordert daher eine gesetzlich geregelte, generelle Verlängerung der Fristen für alle noch offenen Fälle des Kalenderjahres 2018 bis zum 31. Juli 2020. Für alle Fälle des Kalenderjahres 2019 sollte die Abgabefrist bundesweit bis zum 31. Juli 2021 verlängert werden.
Befristete Aussetzung steuerlicher Nebenleistungen
Die Bundessteuerberaterkammer fordert daher, steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 AO zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020 auszusetzen. Es würde damit über eine gesetzliche und bundeseinheitliche Regelung temporär für Entlastung gesorgt und Rechtssicherheit geschaffen.
Erbschaftsteuerliche Verschonungskonzeption sichern
Zu den geforderten strukturellen Maßnahmen zählen: Einführung einer negativen Gewinnsteuer, Aussetzung der Mindestbesteuerung i. S. d. § 10d Abs. 2 EstG, wettbewerbsfähige Gestaltung der Steuerbelastung von Unternehmen, Diskussion über Alternativen der Gewerbesteuer, ermöglichen von Drohverlustrückstellungen in der Steuerbilanz und die Verringerung der Diskontierungszinssätze zur Vermeidung von Scheingewinnbesteuerung.
Quelle: Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zur öffentlichen Anhörung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise, 22. Mai 2020, https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/stellungnahmen/BStBK_2020-013_2020-05-22_Stellungnahme_Corona-Steuerhilfegesetz.pdf
Bundesministerium der Finanzen, 28. Mai 2020, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
Foto: pixabay User, stevepb
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