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Bundesrat beschließt Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Der Bundesrat hat am 12.05.2017 das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Lesen sie hier alle Maßnahmen, die umgesetzt werden.

Änderung des UStG und der UStDV

  • Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV wird von 150 € auf 250 € angehoben.

  • Kleinbetragsrechnungen enthalten eine reduzierte Zahl von Pflichtangaben, führen aber dennoch beim Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug.

  • Im Umsatzsteuergesetz ist eine Regelung vorgesehen, die den Ausschluss einer Haftung des Forderungsempfängers in den Fällen einer Forderungsabtretung (Factoring) regelt. Die Regelung sichert die bisher bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsanweisung gesetzlich ab und vermeidet damit Einschränkungen in der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen.
     

Änderung des EStG

  • Die durchschnittliche Tageslohngrenze für eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern wird an den Mindestlohn angepasst.

  • Die Grenze zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen für Vierteljahresanmeldungen wird von 4.000 € auf 5.000 € angehoben.

  • Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach § 6 Absatz 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten sofern deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze überschreitet. Diese Grenze wird von 150 € auf 250 € angehoben (anzuwenden für Investitionen ab 2018, s.u.).
     

Änderung der AO

  • Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen endet mit dem Erhalt (beim Leistungsempfänger) bzw. Versand (durch Leistungsgeber) der Rechnung(§ 147 Absatz 3 AO).
     

Sonstige Änderungen außerhalb des Steuerrechts

  • Regelungen zur Bereitstellung von Informationen zu leistungsbegründenden Rechtsregelungen des Bundes auf Internetportalen.

  • Anpassung der Handwerksordnung zum Zweck einer Digitalisierung.

  • Bezifferung der Beiträge zur Sozialversicherung in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist, optional auf Grundlage des tatsächlichen Werts des Vormonats (§ 23 SGB IV).

  • Regelungen für eine sichere Übermittlung aller für die Abrechnung von pflegerischen Leistungen erforderlichen Unterlagen in Form elektronischer Dokumente (§ 105 SGB XI).
     

Hinweis:

Die steuer- und abgabenrechtlichen Regelungen treten mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Die Anhebung der Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 € auf 250 € ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Absatz 12 Satz 3 EStG-E. Die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des Bundesrates veröffentlicht.

Quelle: Bundesrat online (il)

Foto: Bundesrat von Maciej Janiec (via flickr: CC BY-NC-SA 2.0)


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