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Neue GoBD veröffentlicht

Das BMF hat die neu gefassten GoBD zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht. Lesen Sie, welche Neuerungen es umfasst.

Das Schreiben tritt an die Stelle des BStBl I S. 1450 und ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem beginnen. Es wird nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Grundsätze dieses Schreibens auf Besteuerungszeiträume anwendet, die vor dem enden.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Wichtige Punkte sind unter Punkt 9.2 Elektronische Aufbewahrung zufinden und sind u.a.: 

  • Explizite Anerkennung von digitalen Belegen mittels Smartphone. 
  • Erlaubnis, dass Belege im Ausland digitalisiert werden dürfen, wenn die Belege im Ausland entstanden sind bzw. empfangen wurden und dort direkt erfasst werden (z.B. bei Belegen über eine Dienstreise im Ausland). 
     

Punkt 9.3 Bildliche Erfassung von Papierdokumenten: 

  • Nach der Bildlichen Erfassung im Sinne der Rz. 130 dürfen Papierdokumente vernichtet werden, soweit sie nicht nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften im Original aufzubewahren sind. 
     

Außerdem wurde unter Rz 20 festgelegt, dass Cloud-Systeme als Datenverarbeitungssystem beim Steuerpflichtigen als zulässiges DV-System anerkannt werden. 

Quelle: BMF online (il)


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