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Billigkeitsregelung bei Erstattungszinsen

Mit dem Erlass einer Billigkeitsregelung möchte das Bundesministerium der Finanzen Gründen einer sachlichen Härte entsprechen, die die Einbeziehung von Erstattungszinsen in die Steuerbemessungsgrundlage betrifft. Wir erläutern Ihnen gerne den neuen Sachverhalt und wie mit ihm umzugehen ist.

Seit geraumer Zeit können Zinsen auf nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden, während andererseits Zinsen auf Steuererstattung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gerechnet werden und dementsprechend versteuert werden müssen. Dieser vermeintlich widersprüchliche Umgang in der Behandlung von Steuerzinsen ist in den Augen des Bundesministeriums für Finanzen nicht grundsätzlich sachlich unbillig, sondern eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Diese fußt auf dem Grundsatz, dass private Schuldzinsen eben nicht abzugsfähig sind, wohingegen Guthabenzinsen steuerpflichtig.

Nun wurde jedoch eine Billigkeitsregelung erlassen, die eine Ausnahme bei der Einbeziehung von Erstattungszinsen in die Steuerbemessungsgrundlage einräumt: Sollten diese Erstattungszinsen nicht abziehbaren Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die im gleichen Zusammenhang stehen, können diese bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage unberücksichtigt bleiben. Diese Nichtberücksichtigung wird nur auf Antrag gewährt.  

Gerne prüfen unsere KMpro-Experten, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen derartigen Antrag vorliegen. Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, stehen wir Ihnen ebenfalls gerne zur Verfügung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Foto: Pormezz – stock.adobe.com


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