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Im Jahr 2018 zu erwartende Entscheidungen von besonderer Bedeutung

Der BFH weist in seiner aktualisierten Entscheidungsvorschau auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen im Jahr 2018 voraussichtlich gerechnet werden kann.

Einkommensteuer

  • Betriebsausgaben eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters (III R 23/15, VIII R 17/16): Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind bis zur Höhe des gesetzlich vorgesehenen jährlichen Freibetrags von 2.100 € (Streitjahr 2012) steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der nebenberuflichen Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. In den vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof voraussichtlich entscheiden, ob die den Freibetrag übersteigenden Ausgaben aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, wenn die Einnahmen aus dieser Tätigkeit den Freibetrag unterschreiten.


Anmerkung:
Verfahren III R 23/15 entschieden mit Urteil v. 20.12.2017 (veröffentlicht am 11.04.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 11.04.2018: Abzug von Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters).

  • Finale Verluste aus Steuerstundungsmodell (IV R 2/16): Verluste aus einem Fonds, der als Steuerstundungsmodell zu qualifizieren ist, können nur mit künftigen Gewinnen aus demselben Fonds verrechnet werden. Scheidet ein Anleger aus dem Fonds aus und erleidet er einen Veräußerungsverlust, stellt sich die Frage nach dessen Berücksichtigungsfähigkeit. Der IV. Senat wird zu entscheiden haben, ob das Verlustausgleichsverbot bei Steuerstundungsmodellen nur für laufende Verluste oder auch für solche finalen Verluste gilt. Letzteres würde deren endgültigen Untergang bedeuten.
     
  • Bilanzielle Behandlung von Aufwendungen in Zusammenhang mit passiv abgegrenzten Einnahmen (III R 5/16): In dem vorliegenden Verfahren erhielt ein Reisebüro im Jahr der Festbuchung Provisions(abschlags-)zahlungen für vermittelte, aber erst im Folgejahr anzutretende Reisen. Der III. Senat wird sich voraussichtlich mit der Frage befassen, wie die Aufwendungen bilanziell zu erfassen sind, die in Zusammenhang mit der Vermittlung dieser Reisen angefallen sind.


Anmerkung:
Verfahren III R 5/16 entschieden mit Urteil v. 26.04.2018 (veröffentlicht am 18.07.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 18.07.2018: Provisionsvorauszahlungen und damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen).

  • Biogasanlagenfonds ein Steuerstundungsmodell? (IV R 7/16): In dem Verfahren haben (Klein-)Anleger einen geschlossenen Fonds gezeichnet, der Biogasanlagen errichtet und betreibt. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlagen erzielte der Fonds erhebliche Verluste. Das Finanzamt beurteilte die Investition als schädlich und versagte den Verlustausgleich. Der IV. Senat hat nun zu klären, ob es sich tatsächlich um ein Steuerstundungsmodell handelt oder ob vielmehr typische Anlaufverluste von Firmengründern vorliegen.
     
  • Abgrenzung steuerbare Erfindertätigkeit und nicht steuerbare Zufallserfindung (III R 11/16): In dem vorliegenden Verfahren wird der III. Senat voraussichtlich die Grundsätze für die Abgrenzung einer steuerbaren erfinderischen Tätigkeit von einer grundsätzlich nicht steuerbaren Zufallserfindung weiter präzisieren.
     
  • Maßgeblicher Listenpreis für das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13/16): Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich USt anzusetzen. Der III. Senat wird in dem Verfahren voraussichtlich entscheiden, ob für die Bestimmung des inländischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell für Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Beurteilungsgrundlage maßgeblich ist.
     
  • Heileurythmie als freiberufliche Tätigkeit (VIII R 26/15): Der VIII. Senat hat zu entscheiden, ob ein Heileurythmist eine ähnliche Tätigkeit im Sinnes § 18 EStG ausübt, die derjenigen des Katalogberufes „Heilpraktiker“ oder „Krankengymnast“ oder eines anderen als ähnlich anerkannten Berufes vergleichbar ist.
     
  • Rentenberater als freiberufliche Tätigkeit (VIII R 2/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein nicht zugelassener Rechtsanwalt als Rentenberater dennoch freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 EStG erzielt.
     
  • Einkommensteuerliche Behandlung einer seitens des Arbeitgebers abgeschlossenen Zusatzkrankenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers (VI R 13/16): Im Streitverfahren stellt sich die Frage, ob eine Zusatzkrankenversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und durch die der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Sachleistungen erhält, als steuerpflichtiger Barlohn oder – im Rahmen der Freigrenze – als steuerfreier Sachlohn zu behandeln ist.


Anmerkung:Verfahren VI R 13/16 entschieden mit Urteil v. 07.06.2018 (veröffentlicht am 12.09.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 12.09.2018: Arbeitgeberbeiträge für private Zusatzkrankenversicherung).
 

  • Kürzung vorweggenommener Werbungskosten für ein Masterstudium im Fall eines Graduiertenstipendiums (VI R 29/16): Im Verfahren wird der VI. Senat zu klären haben, ob die Kosten für ein Aufbaustudium (Master of Laws) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige für dieses Masterstudium Leistungen aus einem Graduiertenstipendium erhält.
     
  • Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher Art (VIII R 42/15, VIII R 15/16, VIII R 75/13, VIII R 43/15): In mehreren Verfahren wird sich der Bundesfinanzhof mit der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art beschäftigen. Streitig ist jeweils die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Zum einen wird der Bundesfinanzhof zu beantworten haben, ob es Regiebetrieben möglich ist, Rücklagen zu bilden und ggf. welche Anforderungen an die - Kapitalertragsteuer vermeidende - Zuführung des Gewinns zu den Rücklagen zu stellen sind (VIII R 42/15 und VIII R 15/16) und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Einbringung des Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft die - Kapitalertragsteuer auslösende - Auflösung solcher Rücklagen zur Folge hat (VIII R 75/13). Zum anderen wird der Bundesfinanzhof dazu Stellung nehmen, ob das handelsrechtliche Jahresergebnis eines Betriebs gewerblicher Art um die Verluste eines anderen Betriebs gewerblicher Art zu kürzen ist (VIII R 43/15).


Anmerkung:
Verfahren VIII R 15/16, VIII R 42/15 und VIII R 75/13 u.a. entschieden mit Urteil v. 30.01.2018 (veröffentlicht am 23.05.2018; s. hierzu u.a. unsere Online-Nachricht v. 23.05.2018: Rücklagen einer kommunalen Gebietskörperschaft).

  • Beteiligungsgrenze nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG (VIII R 1/15): In diesem Verfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob dem Steuerpflichtigen auch eine mindestens 1%-ige mittelbare Beteiligung (über einen Organträger) ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tatsächlichen Werbungskosten eröffnet oder es andernfalls bei der sog. Abgeltungsteuer verbleibt.
     

Anmerkung:
Verfahren VIII R 1/15 entschieden mit Urteil v. 27.03.2018 (veröffentlicht am 04.07.2018; s. hierzu u.a. unsere Online-Nachricht v. 04.07.2018: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens).
 

  • Antrag auf Teileinkünfteverfahren (VIII R 19, 20/16): In zwei Verfahren kommt es auf die Frage an, wie lange ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gestellt werden kann. In einen Verfahren (VIII R 20/16) wurden die Einkünfte durch eine später durchgeführte Außenprüfung erst als verdeckte Gewinnausschüttung zu Kapitaleinkünften umqualifiziert, worauf die Steuerpflichtigen mit der Antragstellung reagieren wollten. Im anderen Verfahren (VIII R 19/16) gingen die Steuerpflichtigen davon aus, dass bereits eine andere Ausnahmevorschrift greift, und wurden über ihren Irrtum erst durch die erstmalige Veranlagung aufgeklärt.
     
  • Steuerbarkeit einer Entschädigung für Hochspannungsleitung (IX R 31/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine einmalige Entschädigungszahlung, die von einem Stromnetzbetreiber für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegt.
     

Anmerkung:
Verfahren IX R 31/16 entschieden mit Urteil v. 02.07.2018 (veröffentlicht am 10.10.2018; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.10.2018: Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung).
 

  • Anschaffungskosten für ein auf dem Gebiet der früheren DDR belegenes Grundstück im Fall der Nachlassspaltung (IX R 1/17): Anschaffungskosten sind u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Dazu rechnen grundsätzlich auch Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des übernehmenden Erben übersteigt und dieser hierfür Ausgleichszahlungen leisten muss. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat voraussichtlich klären, ob isoliert unter Außerachtlassung des übrigen Nachlasses zu beurteilen ist, in welchem Umfang die Übertragung eines auf dem Gebiet der DDR belegenen Grundstücks auf einen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung entgeltlich erfolgt, wenn zu dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zudem in der BRD belegene Grundstücke gehören.
     
  • Berücksichtigung eines Möblierungszuschlags bei der ortsüblichen Marktmiete (IX R 14/17): Ob die mit einer Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken zusammenhängenden Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar sind, beurteilt sich u.a. nach der Entgeltlichkeitsquote der Vermietung. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat darüber zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote ein Möblierungszuschlag im Rahmen der ortsüblichen Marktmiete zu berücksichtigen ist und wie sich dieser ggf. ermittelt.
     

Anmerkung:
Verfahren IX R 14/17 entschieden mit Urteil v. 06.02.2018 (veröffentlicht am 04.07.2018; s. hierzu u.a. unsere Online-Nachricht v. 04.07.2018: Ortsübliche Miete bei möblierten Wohnungen).
 

  • Verspätungsgeld bei nicht fristgemäßer Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29/16): In dem Revisionsverfahren ist streitig, ob bei nicht rechtzeitiger Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG von der Erhebung eines Verspätungsgeldes abzusehen ist, wenn die verzögerte Datenübermittlung auf fehlerhafte Software zurückzuführen ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.
     
  • Sonderausgabenabzug bei einbehaltenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Kindes (X R 25/15): Der X. Senat hat in dem Revisionsverfahren zu prüfen, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig sind.


Anmerkung:
Verfahren X R 25/15 entschieden mit Urteil v. 13.03.2018 (veröffentlicht am 08.10.2018; s. hierzu u.a. unsere Online-Nachricht v. 08.10.2018: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes).

  • Kindergeldberechtigung von im EU-Ausland lebenden Personen mit inländischen gewerblichen Einkünften (III R 5/17): Wer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, kann Kindergeld für sein Kind grundsätzlich nur für die Monate beanspruchen, in denen inländische Einkünfte erzielt werden. Der III. Senat wird in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich klären, ob für die Beurteilung dieser Frage bei Einkünften aus Gewerbebetrieb maßgeblich auf den Zeitpunkt des Entgeltzuflusses oder den Zeitpunkt der Ausübung der inländischen Tätigkeit abzustellen ist.
     

Anmerkung:
Verfahren III R 5/17 entschieden mit Urteil v. 14.03.2018 (veröffentlicht am 04.06.2018; s. hierzu u.a. unsere Online-Nachricht v. 04.06.2018: Kindergeldanspruch bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht)
 

  • Verfassungsmäßigkeit von § 35 EStG (VIII R 25/15): Dem VIII. Senat wird sich die Frage stellen, ob die Beschränkung der tariflichen Steuerermäßigung auf gewerbliche Einkünfte nach § 35 EStG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt.
     
  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung? (VI R 18/16): Die Einkommensteuer ermäßigt sich, wenn der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt in Anspruch nimmt. Im Streitfall hatten die Kläger einen sog. Baukostenzuschuss für den Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgung gezahlt. Zu klären wird sein, ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten der Herstellung der Mischwasserleitung eine Steuerermäßigung rechtfertigen.
     

Anmerkung:
Verfahren VI R 18/16 entschieden mit Urteil v. 21.02.2018 (veröffentlicht am 13.06.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 13.06.2018: Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung).
 

Körperschaftsteuer

  • Verkauf von Ökopunkten durch eine gemeinnützigen Stiftung (V R 63/16): Streitig ist, ob der Verkauf sog. Ökopunkte durch eine gemeinnützige Stiftung einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Bereich einer Stiftung zuzuordnen ist.

Umsatzsteuer

  • Im Auftrag von Krankenkassen erbrachte telefonische Beratungsleistungen als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen (XI R 19/15): Vom XI. Senat wird zu klären sein, in welchem Umfang telefonische medizinische Beratungsleistungen als Heilbehandlungen i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG angesehen werden können. Im Urteilsfall übernahm eine GmbH für Krankenkassen und Pharmaunternehmen die telefonische Beratung von Patienten im Rahmen eines „Gesundheitstelefons“. Die Beratung erfolgte durch medizinische Fachangestellte (Arzthelferinnen), Krankenschwestern, Krankenpfleger und Zahnarzthelferinnen. In ca. 1/3 der Fälle wurden Fachärzte hinzugezogen, die die Beratung der Patienten übernahmen oder eine Zweitmeinung erteilten.
     
  • Rechnungsanforderung (V R 25/15): Zu klären ist, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen oder zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden.


Anmerkung:
Verfahren V R 25/15 entschieden mit Urteil v. 21.06.2018 (veröffentlicht am 01.08.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 01.08.2018: Rechtsprechungsänderung zu Rechnungsanforderungen).

  • Rabattgewährung an private Krankenkassen (V R 42/15): Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte der Pharmaunternehmen nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel gegenüber privaten Krankenkassen und Trägern der Beihilfe und Heilfürsorge die Bemessungsgrundlage mindern.


Anmerkung:
Verfahren V R 42/15 entschieden mit Urteil v. 08.02.2018 (veröffentlicht am 21.03.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 21.03.2018: Umsatzsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Pharmarabatten).

  • Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer (XI R 28/16): Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob für eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG die Rückzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer erforderlich ist. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte diese Rechtsfrage im Verfahren XI R 43/14 noch offen gelassen. Im vorliegenden Verfahren verpachtete die Klägerin ein Pflegeheim nebst Einrichtung an eine KG. Die Vertragsparteien nahmen zunächst an, die Verpachtung der Einrichtung sei, anders als die Verpachtung des Pflegeheims, umsatzsteuerpflichtig, gingen aber später von insgesamt umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen aus. Die Rechnungen an die KG wurden entsprechend berichtigt. Eine Rückzahlung der Umsatzsteuer an die KG erfolgte jedoch (bisher) nicht.
     

Anmerkung:
Verfahren XI R 28/16 entschieden mit Urteil v. 16.05.2018 (veröffentlicht am 01.08.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 01.08.2018: Berichtigung bei unrichtigem Steuerausweis).

Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Einbeziehung der Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften bei der Lohnsummenregelung (II R 34/15 und II R 57/15): Die Lohnsummenregelung findet nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2009 u.a. dann keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat (jetzt nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ErbStG ab 1. Juli 2016 Nichtanwendung bei nicht mehr als fünf Beschäftigten). In den Revisionsverfahren wird der II. Senat zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten des Betriebs die Beschäftigten nachgeordneter Gesellschaften auch für Erwerbe bis zum 6. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war (§ 37 Abs. 8 ErbStG).
     
  • Verjährter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1/16 und II R 17/16): Der II. Senat wird in diesen Verfahren Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, ob die Geltendmachung eines bereits verjährten Pflichtteilsanspruchs bei einem späteren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeit führt.
     
  • Besteuerung der Zuwendung einer Stiftung schweizerischen Rechts (II R 6/16): Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Als Schenkung unter Lebenden gilt auch der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts oder der Erwerb durch Zwischenberechtigte (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG). In dem Revisionsverfahren wird der II. Senat zu klären haben, ob die Zuwendung einer Familienstiftung schweizerischen Rechts an eine im Inland ansässige Person als Schenkung unter Lebenden nach einer dieser Vorschriften zu versteuern ist.
     
  • Steuerbefreiung bei mittelbarer Schenkung von Betriebsvermögen (II R 18/16): In dem Revisionsverfahren stellt sich u.a. die Frage, ob die Steuervergünstigung des § 13a ErbStG (Stand 2003) auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn Betriebsvermögen nicht unmittelbar geschenkt wird, sondern im Wege einer mittelbaren Schenkung Geldmittel zum Erwerb von Betriebsvermögen eines Dritten zugewendet werden.
     
  • Steuerbefreiung von Familienheim bei Übertragung durch die Erbin unter Nießbrauchsvorbehalt (II R 38/16): Die Steuerbefreiung für ein Familienheim entfällt nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. In dem Verfahren wird zu entscheiden sein, ob die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend entfällt, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nießbrauchsvorbehalt auf seine Tochter überträgt und aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Verfahrensrecht

  • Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empfängerbenennung (IV R 11/16): Eine inländische Kommanditgesellschaft (KG) hatte umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer in Anspruch genommen. Bei diesen handelte es sich um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug für Rechnung der Subunternehmer vor und führte diese Bauabzugssteuer an das Finanzamt ab. Der IV. Senat wird darüber zu befinden haben, ob das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung kürzen durfte, dass die KG die tatsächlichen Zahlungsempfänger nicht benennen kann.
     
  • Auskunftsanspruch zur Umsatzbesteuerung einer Anstalt des öffentlichen Rechts (VII R 20/16): Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein privates Unternehmen einen Auskunftsanspruch zur Umsatzbesteuerung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für die Vorbereitung einer Konkurrentenklage hat, wenn bei der Abholung und dem Transport von Hausmüll zwischen einem privaten Unternehmen und einer Anstalt des öffentlichen Rechts ein Wettbewerbsverhältnis besteht, das zu einer Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit der Anstalt des öffentlichen Rechts führen könnte.
     
  • Tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung (X R 17/17): Mit dem Verfahren wird die Frage an den X. Senat herangetragen, ob eine tatsächliche Verständigung, die vom Sachgebietsleiter der Steuerfahndung ohne Anwesenheit eines für die Veranlagung des Klägers zuständigen Amtsträgers abgeschlossen wurde, Bindungswirkung entfaltet, sofern zwischen Steuerfahndung und veranlagender Betriebsprüfung eine „arbeitsteilige Vorgehensweise“ vereinbart wurde.

Internationales Steuerrecht

  • Besteuerung von in Kanada ansässigen Rentnern (I R 8, 9/16): Grundsätzlich unterliegen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogene Renten auch dann der deutschen Besteuerung, wenn der Rentner im Ausland ansässig ist. Die Frage, ob dieses Besteuerungsrecht nach dem 2001 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada ausgeschlossen ist und die Renten allein der kanadischen Besteuerung unterliegen, wird in diesen beiden Verfahren zu klären sein.
     

Anmerkung:
Verfahren I R 9/16 entschieden mit Urteil v. 20.12.2017 (veröffentlicht am 16.05.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 16.05.2018: Beschränkte Steuerpflicht für in das Ausland gezahlte Renten).
 

  • Besteuerung eines im Ausland tätigen Lichtdesigners (I R 44/16) und eines ausländischen Chortenors (I R 62/16): Im Regelfall besteht – abweichend von Arbeitnehmern und Selbständigen – bei Künstlern und Musikern auch bei einer lediglich vorübergehenden Tätigkeit in einem Staat ein dortiges Besteuerungsrecht. Der I. Senat wird die Frage zu klären haben, ob diese Regelung auch für einen an verschiedenen ausländischen Opernhäusern tätigen Lichtdesigner und für einen Chortenor gilt, der durch sog. Chorzuzügerverträge für konkrete Opernprojekte im Inland verpflichtet wurde.
     

Anmerkung:
Verfahren I R 62/16 entschieden mit Urteil v. 30.05.2018 (veröffentlicht am 14.11.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 14.11.2018: Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers).

Zoll- und Zolltarifrecht

  • Verwahrungsgebühren zu Lasten des Empfängers bei Nichtabholung von Postsendungen beim Zoll (VII R 21/16): Das Verfahren betrifft die Frage, ob im Fall von Postsendungen, die vom Empfänger selbst und nicht vom Postdienstleister zollrechtlich zu behandeln sind, Verwahrungsgebühren zu Lasten des Warenempfängers zu erheben sind, wenn die Waren nicht abgeholt werden.


Anmerkung:
Verfahren VII R 21/16 entschieden mit Urteil v. 20.02.2018 (veröffentlicht am 06.06.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 06.06.2018: Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen).

Insolvenzrecht

  • Geltendmachung von Steuerforderungen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (VII R 1/16): Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob offene Steuerforderungen, die während des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten darstellten, nach Beendigung des Verfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner geltend gemacht werden können, auch wenn der Insolvenzschuldner zuvor eine Restschuldbefreiung erlangt hat.
     

Anmerkung:
Verfahren VII R 1/16 entschieden mit Urteil v. 28.11.2018 (veröffentlicht am 07.03.2018; s. hierzu Online-Nachricht v. 07.03.2018: Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten).

Quelle: BFH online 

Foto: wikimedia User AHert (CC BY-SA 3.0)


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