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Beeinflusst die Corona-Pandemie die steuerrechtliche Beurteilung des häuslichen Arbeitszimmers?

Seit Beginn der Corona-Pandemie wird vermehrt im Homeoffice gearbeitet. Die Aufwendungen hierfür können unter bestimmten Voraussetzungen an das Finanzamt weitergegeben werden. Inwiefern könnte die Corona-Pandemie die steuerrechtlichen Voraussetzungen verändern?

Die aktuelle Rechtslage zum häuslichen Arbeitszimmer lautet, das Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen sind die Aufwendungen bis zu einem Betrag i. H. v. 1.250 Euro begrenzt abzugsfähig. Diese Begrenzung gilt nicht, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 

Inwiefern ist es möglich, dass die Corona-Pandemie Einfluss auf den Aufwendungsabzug beim häuslichen Arbeitszimmer hat? 

1. Verfügt der Steuerpflichtige über einen Raum, der die aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, so wird er seine hiermit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen aller Wahrscheinlichkeit nach in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten berücksichtigen können. Der Tatbestand, dass kein anderer Arbeitsplatz außer Haus zur Verfügung stehen darf, ist erfüllt wenn z.B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die bisherigen Räume zum Schutze der Mitarbeiter vor Infektionen temporär nicht mehr zur Verfügung stellt. Ein BFH Urteil, welches von der Finanzverwaltung akzeptiert wurde, entschied, dass ein Arbeitsplat der nur unter der Gefahr für die (eigene) Gesundheit zu nutzen ist, kein "anderer Arbeitsplatz" i.S.v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 ESTG ist. 

2. Werden die bisher geltenden Voraussetzungen (separates, räumlich abgetrenntes Arbeitszimmer) vom Steuerpflichtigen nicht erfüllt, wird ihm voraussichtlich der Werbungskostenansatz für die entsprechenden Aufwendungen versagt werden. Abhilfe könnte diesbezüglich geschaffen werden, wenn die Finanzverwaltung bzw. Rechtsprechung angesichts der Krise sich zu einer großzügigeren Auslegung entschließen würde. 

Wir empfehlen Ihnen: 

Bewahren Sie vorsorglich alle relevanten Belege auf, den die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens einer Voraussetzung des Werbekostenabzugs trifft den Steuerpflichtigen. Gegebenenfalls sollten Sie zusätzlich zu den "üblichen" Belegen auch Fotos des Arbeitszimmers anfertigen. 

Sollten Sie Fragen haben - wir helfen Ihnen gerne weiter?

Foto: K&M
Quelle: Aufsatz von Michael Müller; https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/coronavirus-werbungskostenabzug-fuer-home-office_170_512420.html. Dies ist ein allgemeiner Hinweis und dient als Information unserer Mandanten sowie der interessierten Öffentlichkeit. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Wir übernehmen dennoch keine Gewähr und keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Hinweise. Alle Angaben beziehen sich auf den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Manuskriptfertigung (April/2020). 


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