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Arbeitslohnspende – wird Solidarität besteuert?

Gerade bei der jüngsten Flutkatastrophe wurde wieder einmal deutlich, wie solidarisch die Gesellschaft zusammensteht. Doch auch hier wirft der Fiskus ein strenges Auge auf etwaige Besteuerungen und Sozialversicherungsausgaben – wir zeigen Ihnen auf, was bei Arbeitslohnspenden zu berücksichtigen ist.

Bei Arbeitslohnspenden unterscheidet der Gesetzgeber tatsächlich nach dem Zweck der jeweiligen Spende, womit sich hier einige Sonderregelungen ergeben. So können zweckgebundene Lohnanteile bei der Besteuerung außen vor bleiben, wenn bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt werden. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Spende dokumentieren und im Lohnkonto aufnehmen. Selbstverständlich können die als steuerfrei eingestuften Arbeitslohnspenden nicht parallel bei der Veranlagung zur Einkommenssteuer angesetzt werden.  

Die Sozialversicherungsanteile der Arbeitslohnspende müssen wiederum grundsätzlich entrichtet werden, mit einer Ausnahme: Bei zweckgebundenen Spenden für inländische Katastrophen entfallen diese. Damit möchte das Bundesministerium der Finanzen für eine Vereinfachung sorgen, die in sogenannten Katastrophenerlassen anlassbezogen veröffentlicht werden. Ganz aktuell würden beispielsweise Arbeitslohnspenden für die Flutkatastrophe in Deutschland unter diese Sonderregelung fallen.  

Gerne beraten Sie Ihre KMpro-Ansprechpartner hinsichtlich der korrekten Verbuchung von Arbeitslohnspenden! 

Foto: mbruxelle – stock.adobe.com


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