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Umsatzsteuer | Pkw-Leasing an Ehegatten

Vorsteuerabzug für „Vorschaltmodell“

In diesem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. September 2022 wird entschieden, dass ein Ehepartner, der einen Pkw kauft und diesen zu fremdvergleichbaren Bedingungen an seinen selbständig tätigen Ehepartner verleast, als Unternehmer gilt und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Das Urteil schafft Klarheit für solche Fälle und besagt, dass der kaufende Ehepartner als Unternehmer gilt, wenn er wirtschaftlich unabhängig handelt, klare Vereinbarungen getroffen und vollzogen werden und es sich nicht um ein Familienfahrzeug handelt, sondern das Fahrzeug hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin einen Pkw erworben und diesen mittels Leasingvertrag entgeltlich ihrem Ehemann zur Nutzung für dessen berufliche Tätigkeit als selbständiger Arzt überlassen. Obwohl die Klägerin in geringem Umfang das Fahrzeug auch privat nutzte, hatte das Gericht entschieden, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Anmerkung: Ertragsteuerrechtlich ist es vorteilhaft, Wirtschaftsgüter für betriebliche Zwecke an den Ehegatten zu überlassen, da sie kein steuerliches Betriebsvermögen werden. Umsatzsteuerrechtlich kann die Anschaffung oder Herstellung durch einen Ehepartner und die entgeltliche Nutzungsüberlassung an den anderen zur Generierung des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Gestaltungsziel sein.
 
Zusammenfassung: Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. September 2022, ist ein Ehegatte, der nicht unternehmerisch tätig ist, aber ein Auto mit eigenen Mitteln kauft und dieses zu Fremdvergleichskonditionen an den anderen Ehegatten verleast, der als selbstständiger Arzt tätig ist, unternehmerisch tätig und hat Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das Urteil des BFH vermittelt Sicherheit für sogenannte "Ehegatten-Vorschaltfälle", bei denen ein Ehegatte dem anderen zu angemessenen Bedingungen ein Auto zur Nutzung für berufliche Zwecke überlässt. Der BFH hat klargestellt, dass in diesem Fall kein Missbrauch vorliegt, wenn der Ehegatte wirtschaftlich unabhängig handelt, klare Vereinbarungen getroffen und vollzogen werden und es sich nicht um ein Familienfahrzeug handelt, das der Ehegatte weitgehend nur für berufliche Zwecke nutzt.

Sachverhalt: Im Streitjahr 2016 hatte die finanziell unabhängige Klägerin ein Auto erworben und es ihrem Ehemann mittels Leasingvertrag zu angemessenen Bedingungen zur Nutzung für seine berufliche Tätigkeit als selbstständiger Arzt überlassen. Die Klägerin war in den Vorjahren bereits unternehmerisch tätig. Im Streitjahr beschränkten sich ihre Tätigkeiten jedoch auf die Pkw-Überlassung. In geringem Umfang nutzte sie das Fahrzeug auch selbst für Privatfahrten, obwohl im Leasingvertrag die alleinige Nutzung dem Leasingnehmer zugestanden hatte. Die Eheleute verfügten privat zusätzlich über andere Fahrzeuge. Ursprünglich hatte der Ehemann das Fahrzeug in Auftrag gegeben. Die Klägerin trat in die Rechtsbeziehung ein und erhielt von der Fahrzeugverkäuferin eine ordnungsgemäße Rechnung. Der Leasingvertrag lief über 36 Monate ab dem 4.10.2016. Der Ehemann verpflichtete sich, das Leasingobjekt in regelmäßigen Abständen zu warten, erforderliche Reparaturarbeiten durchzuführen und das Fahrzeug auf seine Kosten angemessen zu versichern. Der Pkw wurde auf den Ehemann zugelassen, er war Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung. Teilweise ließ die Klägerin - entgegen dem Vertrag - auch Wartungsarbeiten durchführen.


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