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Feste feiern …

… und wie wird korrekt versteuert?

Nach vielen Monaten Homeoffice wird es Zeit, wieder etwas für das Betriebsklima zu tun – Sommerfeste stehen an! Hier stellt sich steuerrechtlich die Frage, wie diese Aufwendungen korrekt auf den Arbeitslohn angerechnet werden. Ganz grundsätzlich müssen solche Zuwendungen an den Arbeitnehmer und gegebenenfalls seine Begleitperson beim Arbeitslohn berücksichtigt werden. Zwei Betriebsveranstaltungen jährlich sind hiervon ausgenommen, sofern die Ausgaben von 110 Euro je Angestellten nicht überschritten werden. Einen Stolperstein gibt es aber: Sollte beispielsweise jemand seine Teilnahme (kurzfristig) absagen, so müssen im Anschluss die Kosten auf die tatsächlich verbleibende Personenzahl umgerechnet werden. Dementsprechend muss die Lohnversteuerung aufgrund der sich ergebenden höheren Ausgaben pro Kopf angepasst werden. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, stehen Ihnen unsere KMpro-Experten gerne zur Verfügung, damit auch Ihr Sommerfest ungetrübt stattfinden kann.

Foto: Vasyl – stock.adobe.com


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