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Einkommensteuer | AfA von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer

Neues Urteil vom Bundesministerium der Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 22. Februar 2023 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2021 entschieden, dass Steuerpflichtige, die sich nach § 7 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz auf eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes berufen, sich jeder Darlegungsmethode bedienen können, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten möglich sind. Das Schreiben gilt ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt (BStBl) auf alle offenen Fälle. Es gibt Grundsätze für die Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach typisierten festen AfA-Sätzen und nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer an. Die AfA-Zeiträume für die einzelnen AfA-Sätze sind nicht gleichbedeutend mit der Gesamtnutzungsdauer im Sinne des Bewertungsgesetzes bzw. der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). In der Regel wird die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes länger als der AfA-Zeitraum sein. Steuerpflichtigen steht die Option zu, die Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer statt nach typisierten festen AfA-Sätzen vorzunehmen, sofern die tatsächliche Nutzungsdauer bei einem Gebäude, das zu einem Betriebsvermögen gehört und nicht Wohnzwecken dient, und für das der Bauantrag/obligatorische Vertrag nach dem 31. März 1985 und vor dem 1. Januar 2001 gestellt/rechtswirksam abgeschlossen wurde, weniger als 25 Jahre beträgt.
 
Eine positive Nachricht in Bezug auf das BMF-Schreiben vom 22.2.2023 ist, dass es teilweise einem Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil vom 28.7.2021 - IX R 25/19 entspricht. Dies bedeutet, dass die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG zur Gebäudeabschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer vorerst bestehen bleibt, obwohl sie ursprünglich im Rahmen des JStG 2022 aufgehoben werden sollte.

Es ist jedoch zweifelhaft, dass die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer sich an objektiven Gegebenheiten orientieren soll, anstatt an den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer wirtschaftlichen Entwertung des Gebäudes.

Im Rahmen des BMF-Schreibens wird die Glaubhaftmachung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer durch den Steuerpflichtigen auf die Vorlage eines kostenintensiven Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beschränkt.

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-02-22-absetzung-fuer-abnutzung-von-gebaeuden-nach-der-kuerzeren-tatsaechlichen-nutzungsdauer.html


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